So schützt Sie das AGG bei der Bewerbung

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Arbeitnehmer auch im Bewerbungsverfahren vor Diskriminierungen. Und Arbeitgeber sollten aufpassen, dass sie in keine der Diskriminierung-Fallen geraten.

Das gilt insbesondere für das Auswahlverfahren und für Fragen im Bewerbungsgespräch. Denn das AGG wirkt sich auf den gesamten Einstellungsprozess aus. Nach § 11 AGG dürfen Arbeitsplätze nicht diskriminierend ausgeschrieben werden.

Die Stellenausschreibungen dürfen sich lediglich auf die Tätigkeit beziehen und sollen nur Anforderungen auflisten, die für die ausgeschriebene Stelle wirklich erforderlich sind.

Die nachfolgenden Angaben in Stellenanzeigen sind nach dem AGG in jedem Fall unzulässig:

  • einseitige Angaben hinsichtlich des Geschlechts („Bäcker gesucht“)
  • doppeldeutige Angaben hinsichtlich des Alters („Erfahrener, alter Hase gesucht“)
  • Angaben, die für die beworbene Stelle nicht notwendig sind (Verlangen nach perfektem Deutsch bei einer völlig untergeordneten Tätigkeit).
  • Beschreibungen, die bestimmte Assoziationen wecken: „dynamisch und lernbereit“ wird Jüngeren und „erfahren und zuverlässig“ eher Älteren zugeordnet.
  • Bilder zur Illustration einer Stellenausschreibung können diskriminierende Assoziationen wecken, wenn damit benachteiligende Merkmale gedanklich verbunden werden können. So ist in jedem Fall die Abbildung nur eines Manns schon höchst problematisch.

Wenn Arbeitnehmer in einer Stellenanzeige eine der oben aufgeführten Angaben entdecken, haben sie wahrscheinlich einen Anspruch gegen das Unternehmen, eine Entschädigung und Schadensersatz zu bekommen. Das gilt jedenfalls in dem Fall, wenn die Stelle anderweitig vergeben wird.

Voraussetzung ist jedoch stets, dass eine mögliche Diskriminierung sachlich nicht gerechtfertigt ist und der Bewerber sich tatsächlich ernsthaft um die Stelle bemüht hat.

AGG und Bewerbungsgespräch

Wenn Arbeitnehmer die Bewerbungsrunde geschafft haben, können sie dann noch in den nachfolgenden Auswahlrunden und insbesondere im Vorstellungsgespräch benachteiligt werden.

Das Fragerecht des zukünftigen Arbeitgebers bei Einstellungsgesprächen ist schon immer zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers beschränkt gewesen. Zulässig sind nur solche Fragen, an denen der Arbeitgeber ein berechtigtes sowie billigenswertes und schützenswertes Interesse hat. Das heißt im Klartext, die Antwort muss unmittelbar mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen.

Und für Arbeitnehmer bedeutet das: Unzulässige Fragen müssen nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden.

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