Rechtsradikale Diskriminierungen – Schadenersatz richtig geltend machen

Eine Diskriminierung durch Rassismus oder Fremdenfeindlichkeit kann nach § 15 AGG auch Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche auslösen.
Schadenersatz Voraussetzung Höhe
Materielle Schadensersatzansprüche Vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung vom Arbeitgeber Ersatz des materiellen Schadens in Geld
Immaterielle Entschädi­gungsan­sprüche (= Schmer­zensgeld) Konkrete Benachteiligung, aber kein Verschulden des Arbeitgebers erforderlich, etwa bei der Nichtberücksichtigung bei einer Beförderung wegen der Hautfarbe. „Angemessene Entschädigung“ im Falle einer Nichteinstellung von max. 3 Monats­gehälter (15 Abs. 2 S. 2 AGG), in anderen Fällen unbegrenzt

Im Rahmen der Schadenersatzpflicht muss der Arbeitgeber den betroffenen Mitarbeiter so stellen, wie er gestanden hätte, wenn er nicht diskriminiert worden wäre. Dies bedeutet, er muss

  • eine verwehrte Leistung nachgewähren,
  • eine verweigerte Weiterbildungsmaßnahme ermöglichen,
  • den Beschäftigten an Projekten beteiligen, von denen er in unzulässiger Weise ausgeschlossen war,
  • dem Beschäftigten die gleichen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen wie den anderen Kollegen.

Leistungsverweigerungsrecht

Werden Kolleginnen oder Kollegen neben fremdenfeindlichen Diskriminierungen zusätzlich belästigt oder sind sie sexuellen Belästigungen ausgesetzt, dürfen sie ihre Arbeit nach § 14 AGG einstellen.

Wichtig: Fristen beachten

Forderungen nach Zahlung einer Entschädigung und Schadenersatz müssen dem Arbeitgeber gegenüber innerhalb von 2 Monaten schriftlich geltend gemacht werden nach § 15 Abs. 4 AGG.

Mit der Geltendmachung der Forderungen ist es noch nicht getan. Denn kommt der Arbeitgeber der Forderung nicht nach, muss ein Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach der Geltendmachung nach § 61b Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz klagen. Die Klagefrist gilt auch für Entschädigungsansprüche nach § 15 AGG.

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