Kennen Sie diese 4 Tipps bei einer fristlosen Kündigung?

Als Arbeitnehmer, der eine fristlose Kündigung erhält, sind Sie erst einmal geschockt. Denn natürlich ist das ein erheblicher Schlag. Aber nicht jede fristlose Kündigung ist gerechtfertigt. Das Arbeitsrecht erlaubt die fristlose Kündigung nur in wenigen Fällen. Gut, wenn Sie für den Fall des Falles wissen, welche Möglichkeiten Sie haben und was Sie jetzt tun sollten.

Der gesetzliche Normalfall ist, dass eine Kündigung nur mit Kündigungsfrist möglich ist. Das nennt man ordentliche Kündigung. Die fristlose oder außerordentliche Kündigung ist in § 626 BGB geregelt.

Fristlose Kündigung ist nur die Ausnahme

§ 626 BGB schreibt vor, dass von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Voraussetzung ist also immer ein wichtiger Grund, der das Abwarten der Kündigungsfrist unzumutbar macht. Die Arbeitsgerichte nehmen das in deutlich weniger Fällen an, als die Arbeitgeber. Deshalb sind Ihre Chancen bei einer fristlosen Kündigung oftmals besser, als man im ersten Schock glaubt.

Tipp 1: Achten Sie auf die allgemeinen Kündigungsanforderungen

Fristlose Kündigungen werden vom Arbeitgeber häufig aus einer gewissen emotionalen Situation ausgesprochen. Dabei geschieht es schnell, dass formale Fehler gemacht werden. Auch für eine fristlose Kündigung gelten aber die allgemeinen Formerfordernisse. Die Kündigung muss also gem. § 623 BGB schriftlich erfolgen (nicht etwa per SMS) und der Betriebsrat muss vorher angehört sein (§ 102 BetrVerfG). Sonst ist die Kündigung in beiden Fällen alleine aus diesem Grund unwirksam.

Und: Die fristlose Kündigung muss Ihr Arbeitgeber innerhalb von 2 Wochen aussprechen, nachdem ihm die Tatsachen bekannt geworden sind, auf die er die Kündigung stützt. Dokumentieren Sie daher genau, wann Sie die fristlose Kündigung erhalten haben.

Tipp 2: Fragen Sie nach dem Grund

Ihr Arbeitgeber ist von Gesetzes wegen nicht verpflichtet, in dem Kündigungsschreiben einen Grund anzugeben. Bei einer fristlosen Kündigung muss er Ihnen auf Ihr Verlangen aber den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen (§ 626 Abs. 2 Satz 3 BGB). Fordern sie ihn schriftlich dazu auf. So erfahren Sie, was er gegen Sie in der Hand hat.

Tipp 3: Prüfen Sie, ob ein wichtiger Grund vorliegt

Die fristlose Kündigung ist nur aus einem wichtigen Grund, der dem Arbeitgeber das Abwarten der Kündigungsfrist unzumutbar macht, möglich. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um verhaltensbedingte Gründe. Für diese ist im Normalfall eine vorherige Abmahnung erforderlich und nur im Ausnahmefall kann stattdessen gleich fristlos gekündigt werden. Typische Beispiele dafür sind:

  • Straftaten am Arbeitsplatz,
  • Bedrohungen oder Angriffe gegen den Arbeitgeber oder Kollegen,
  • sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz,
  • eigenmächtige Urlaubsverlängerung.

Ihr Arbeitgeber muss auch Ihre Interessen bei seiner Entscheidung angemessen berücksichtigen. Hieran scheitern fristlose Kündigungen oftmals.

Tipp 4: Wehren Sie sich

In den allermeisten Fällen zieht eine fristlose Kündigung eine Sperrfrist beim nachfolgenden Arbeitslosengeld nach sich. Haben Sie also nicht sofort einen neuen Job, müssen Sie aktiv werden, damit Sie weiter Geld bekommen.

Dabei sind Ihre Chancen recht gut. In vielen Fällen wird im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht aus einer fristlosen Kündigung eine ordentliche Kündigung. Beachten Sie dazu die Klagefrist von drei Wochen. Die Frist beginnt zu laufen, sobald Ihnen die fristlose Kündigung zugegangen ist. Innerhalb dieser Frist muss Ihre Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht sein. Sie können die Klage auch direkt beim Arbeitsgericht zu Protokoll geben.

Wichtig: Wenn Sie Anhaltspunkte dafür haben, dass die fristlose Kündigung unwirksam sein könnte, sollten Sie unbedingt innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage einlegen. Das gilt auch dann, wenn Sie noch mit dem Arbeitgeber über die Berechtigung der Kündigung verhandeln.