Haben Sie als Minijobber Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung?

Haben Sie auch schon einmal das Gefühl gehabt, dass Ihr Arbeitgeber Sie abzockt? Was oft unbekannt ist: Auch als Minijobber (400-Euro-Kraft) oder Aushilfe können Sie sich auf das Arbeitsrecht berufen. So haben Sie zum Beispiel einen Anspruch auf bezahlten Urlaub. Aber das ist noch nicht alles. Lesen Sie hier, welche Ansprüche Ihnen noch zustehen.

Man wundert sich immer wieder. Oftmals ist es sowohl bei Arbeitnehmern als auch bei Arbeitgebern unbekannt, welche arbeitsrechtlichen Ansprüche Minijobber und Aushilfen haben. Diese Unkenntnis auf beiden Seiten kann das Arbeitsverhältnis schnell belasten. Dabei ist es eigentlich ganz einfach. Auch als Aushilfe oder 400-Euro-Kraft gilt das normale Arbeitsrecht für Sie. Sie haben also grundsätzlich die gleichen Ansprüche, wie ein Vollzeitarbeitnehmer.

So rechnen Sie beim Urlaub

Natürlich wird dieser Anspruch auf Urlaub angepasst. Ein Beispiel: Gesetzlich vorgeschrieben ist ein Mindesturlaubsanspruch von 24 Werktagen. Dieser Anspruch besteht bei einer 6-Tage-Woche. Es geht also um einen gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen. Arbeitet nun ein Arbeitnehmer weniger als sechs Tage/Woche, so ist der Urlaub entsprechend zu reduzieren. Es besteht dann der folgende gesetzliche Urlaubsanspruch: 

  • Fünf-Tage-Woche: 20 Tagen
  • Vier-Tage-Woche: 16 Tage
  • Drei-Tage-Woche: zwölf Tage
  • Zwei-Tage-Woche: acht Tage
  • ein Arbeitstag/Woche: vier Tage.

Arbeiten Sie als Minijobber also zum Beispiel nur einen Tag pro Woche, so haben Sie einen gesetzlichen Urlaubsanspruch auf vier Urlaubstage. An vier Tagen, an denen Sie normalerweise arbeiten müssten, muss Ihr Arbeitgeber Sie also von der Arbeit freistellen. Und er muss für diese Zeit das Gehalt ganz normal weiter zahlen.

Höhere Urlaubsansprüche können sich gegebenenfalls aus einem Tarifvertrag oder den Arbeitsverträgen in Ihrem Unternehmen ergeben.

Der Schutz als Minijob oder Aushilfe ist größer als Sie denken

Um es also noch einmal ganz klar zu sagen. Auch Minijobber und Aushilfen gelten arbeitsrechtlich als Arbeitnehmer. Und dies unabhängig davon, ob der Arbeitgeber das weiß und akzeptiert oder nicht. Neben dem Urlaubsanspruch haben Sie damit zum Beispiel folgende weitere Ansprüche:

  • Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • Anspruch auf Einhaltung der Kündigungsfristen
  • Anspruch auf Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (wenn Sie mehr als sechs Monate in dem Unternehmen beschäftigt sind und mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden)
  • Anspruch auf Beachtung des Mutterschutzgesetzes

Kommt es zum Streit über diese Rechte und Sie können diesen nicht einvernehmlich mit dem Arbeitgeber regeln (gegebenenfalls mit Unterstützung des Betriebsrates), sind die Arbeitsgerichte für die Entscheidung zuständig. Unterstützung finden Sie gegebenenfalls auch bei Ihrer Gewerkschaft.