Behinderung und Barrierefreiheit

Die Arbeitsplätze nehmen zu, Bewerber ab und es gibt immer mehr von Behinderung betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Das bedeutet, dass auch immer mehr solcher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen Arbeitsplatz finden möchte.

Und deshalb ist es wichtig, über die Barrierefreiheit am Arbeitsplatz Bescheid zu wissen.

Barrierefreiheit bedeutet einen umfassenden Zugang und uneingeschränkte Nutzungschancen aller gestalteten Lebensbereiche zu haben.

Definition Behinderung

Besondere Aufmerksamkeit verdient im Gesetz zunächst die Definition der „Behinderung“. Danach sind Menschen behindert, wenn

  • ihre körperliche Funktion,
  • geistige Fähigkeit oder
  • seelische Gesundheit
  • mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und
  • daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Kernstück des Behindertengleichstellungsgesetzes ist die Herstellung einer umfassenden Barrierefreiheit. Sie wird im § 4 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG) beschrieben:

„Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.“

Das bedeutet Barrierefreiheit konkret

Alles, was von Menschen gestaltet wird, sollte auf Barrierefreiheit ausgerichtet sein, eben auch der Arbeitsplatz. So solle es Menschen mit Behinderung nicht nur möglich sein, problemlos alle Gebäude und Wege zu benutzen, sondern eben auch Automaten, Handys oder Internetseiten. Sobald der Mensch gestaltend eingreift, kann für Barrierefreiheit gesorgt werden.

Zugänglichkeit und Nutzbarkeit

Eine Einrichtung muss danach nicht nur erreicht werden, sondern auch sinnvoll genutzt werden können – und das in der allgemein üblichen Weise.

Ist also der Vordereingang eines Unternehmens nicht für Menschen im Rollstuhl nutzbar und werden diese auf einen Hintereingang verwiesen, ist der Zugang nicht „in der allgemein üblichen Weise“ gewährleistet.

Zugang und Nutzung sollen für behinderte Menschen ohne komplizierte Vorkehrungen möglich sein, also zum Beispiel ohne langwierige vorherige Anmeldung oder Beantragung. Dabei sollen Menschen grundsätzlich ohne fremde Hilfe auskommen. Es soll immer die Lösung gewählt werden, mit der möglichst viele behinderte Menschen eine Einrichtung selbständig nutzen können.

Betriebe prüfen

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten die Arbeitsumgebung auf Stolperfallen oder Hindernisse untersuchen und eben auf eine Barrierefreiheit achten. Denn: Barrieren sind dafür da, sie zu überwinden und abzubauen.

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