AGG: Das sind Ihre Rechte und Pflichten als Arbeitnehmer

Seit Sommer 2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft. Häufig liest man über die Pflichten des Arbeitgebers. Das kommt unter anderem daher, dass sich die meisten AGG-Urteile mit Entschädigungsforderungen gegen den Arbeitgeber beschäftigen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gibt aber auch Arbeitnehmern Pflichten und Rechte auf, die hier zusammengefasst sind.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz soll Benachteiligungen wegen bestimmter im Gesetz definierter Umstände verhindern. Unzulässig sind demnach unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen wegen

  • der Rasse
  • der ethnischen Herkunft
  • der Religion oder Weltanschauung
  • des Alters
  • des Geschlechts
  • einer Behinderung
  • der sexuellen Identität.

Jede Benachteiligung oder Belästigung am Arbeitsplatz, die im Zusammenhang mit einem dieser Merkmale steht, ist nach dem AGG verboten. Dabei richtet sich das Verbot zunächst einmal gegen den Arbeitgeber. Dies ist aber nur die eine Seite der Medaille.

Das sind Ihre AGG-Pflichten als Arbeitnehmer

Es wäre ein fataler Irrtum, anzunehmen, dass das AGG nur für den Arbeitgeber gelten würde. Als Arbeitnehmer haben Sie das Diskriminierungsverbot genauso zu beachten wie der Arbeitgeber. Insbesondere geht es dabei um verbotene Belästigungen von Kollegen und Kunden im Zusammenhang mit einem der oben genannten Merkmale. Insbesondere unzulässig sind daher zum Beispiel:

  • Fremdenfeindliches oder rassistisches Verhalten, wie das Hinterlassen entsprechender Parolen an Wänden oder anderen Einrichtungsgegenständen. Natürlich gehören auch entsprechende Äußerungen oder gar Beleidigungen der Kollegen oder Kunden dazu.
  • Beleidigungen, Hänseleien oder gar Bedrohungen im Zusammenhang mit einem der genannten Merkmale
  • Abwertende Blicke oder Gesten im Zusammenhang mit den angegebenen Merkmalen.
  • Ausgrenzung, Schikane usw. wegen eines der genannten Merkmale. Das kann zum Beispiel durch das Vorenthalten von Informationen oder Zuweisen von erniedrigenden Aufgaben geschehen.
  • Jede Form der sexuellen Belästigung.

So kann Ihr Arbeitgeber reagieren

Im eigenen Interesse sollten Sie sich an diese Vorgaben halten und Verstöße gegen das AGG vermeiden. Denn Ihr Arbeitgeber ist schon wegen des erforderlichen Schutzes der Kollegen gehalten, hierauf zu reagieren. Bei einem Verstoß gegen das AGBG riskieren Sie eine Abmahnung oder gar eine Kündigung, gegebenenfalls sogar als fristlose Kündigung. Dass der Arbeitgeber daneben einen Schadensersatzanspruch, zum Beispiel wegen der Entfernung von rassistischen Parolen gegen den Verursacher hat, ist an sich selbstverständlich.

Als Arbeitnehmer haben Sie diese Rechte

Aber selbstverständlich haben Sie nach dem AGG auch Rechte. Zunächst ist wichtig zu wissen, dass auch eine Benachteiligung, weil Sie Ihre Rechte nach dem AGG geltend gemacht haben, unzulässig ist. Wenn Sie sich durch einen Verstoß gegen das AGG benachteiligt fühlen, können Sie sich an die betriebsinterne Beschwerdestelle wenden. Außerdem können Sie den Betriebsrat informieren. Und schließlich können Sie sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes einschalten, die ihnen auch weiterhelfen wird. Immer haben Sie einen Anspruch darauf, dass ihre Beschwerde vertraulich behandelt wird.

Wenn Ihr Arbeitgeber Sie nicht vor einer verbotenen sexuellen Belästigung schützt und Sie sich nur durch eine Leistungsverweigerung schützen können, haben Sie ein Leistungsverweigerungsrecht bis zum Abstellen der sexuellen Belästigung. Voraussetzung ist aber, dass Sie den Arbeitgeber vorher über die sexuelle Belästigung informiert haben. Nur dann hat er eine Chance, diese abzustellen.

Schadensersatz und Entschädigung

Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz können Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche gegen den Arbeitgeber auslösen. Achten Sie darauf, dass Sie solche Ansprüche innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend machen müssen. Eine andere Frist kann in einem Tarifvertrag festgelegt sein. Die Frist beginnt, sobald Sie Kenntnis von der Benachteiligung haben. Bei Einstellung und Beförderung beginnt die Frist bereits mit Bekanntgabe der Ablehnungsentscheidung.