Arbeitnehmer haftet nur bei Vorsatz für gesamten Schaden

Ein Arbeitnehmer haftet auch dann nicht automatisch für die Gesamthöhe eines Schadens, wenn er vorsätzlich gegen Anweisungen seines Arbeitgebers verstoßen hat. Dies entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht im Prozess gegen einen Auszubildenden.
In dem Rechtsstreit hatte der Arbeitgeber versucht, sich einen Schaden in Höhe von fast 3.500 € von seinem Auszubildenden wiederzuholen. Der 16-jährige Lehrling hatte auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers einen Gabelstapler gegen ein Tor gefahren.
Der Arbeitgeber hatte ihm jedoch zuvor verboten, auch nur in die Nähe eines Gabelstaplers zu kommen. Außerdem besaß der Lehrling weder einen Führerschein für das Transportfahrzeug, noch war er in die Handhabung eines solches Gabelstaplers eingewiesen worden. Wegen seines ausdrücklichen Verbots verklagte das Unternehmen den 16-jährigen auf Zahlung des gesamten angerichteten Schadens. Doch der Auszubildende wollte nicht einsehen, von seinem Gehalt in Höhe von 300 € für einen Schaden in dieser Größenordnung gerade zu stehen. Stattdessen behauptete er, er habe einen Lkw mit Fahrrädern abladen müssen. Dies sei aber ohne den Einsatz eines Gabelstaplers nicht möglich gewesen.
 
Das Bundesarbeitsgericht verdeutlichte nochmals seine Auffassung zur Arbeitnehmerhaftung: Arbeitnehmer, die gegen eine generelle Anweisung ihres Arbeitgebers verstießen, müssten nicht automatisch für den gesamten angerichteten Schaden aufkommen. Halte der Arbeitnehmer vielmehr bei einem Verstoß gegen ein eindeutiges Verbot einen Schadenseintritt zwar für möglich, vertraue aber gleichzeitig darauf, dass „schon nichts passieren werde“, handle er grob fahrlässig. In diesem Fall könne die Haftung für den Schaden nicht allein auf den Schultern des Arbeitnehmers ruhen.
 
Auf alle Fälle müsse der Schaden zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach einer am Einzelfall orientierten Quote aufgeteilt werden, wenn der Mitarbeiter den Schaden im Rahmen einer betrieblich veranlassten Tätigkeit angerichtet habe. Eine solche Tätigkeit ist jede Aufgabe, die der Mitarbeiter zur Verrichtung seiner Arbeit wahrnimmt. Auszubildende bildeten in diesem Zusammenhang keine Ausnahme, so die Erfurter Richter.
 
Welche Schadenshöhe der gabelstaplerfahrende Lehrling zahlen muss, hat nun das Landesarbeitsgericht Thüringen zu klären.
 
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2002; Az.: 8 AZR 348/01)