Arbeitnehmer: 2. Besondere Arbeitnehmergruppen

Es gibt verschiedene Gruppen von Arbeitnehmern, für die das Arbeitsrecht z. T. nur eingeschränkt Anwendung findet. So wird das Arbeitsrecht zum Beispiel für leitende Angestellte nur teilweise angewendet.

Es gibt verschiedene Gruppen von Arbeitnehmern. So wird zum Beispiel auch heute noch bei Arbeitnehmern zwischen Arbeitern und Angestellten bzw. Lohn- und Gehaltsempfängern unterschieden. Eine weitere Unterscheidung betrifft zum Beispiel "gelernte" und "ungelernte" Arbeitnehmer.

Eine besondere Arbeitnehmergruppe stellen allerdings die leitenden Angestellten dar, da bei ihnen das Arbeitsrecht nicht in vollem Umfang zur Anwendung kommt.

Arbeiter und Angestellte
Nach einer älteren und heute absolut nicht mehr zeitgemäßen Definition leisten Arbeiter überwiegend körperliche, Angestellte überwiegend geistige Arbeit.

Rein rechtlich spielt diese Abgrenzung keine Rolle mehr. Allenfalls spielt es noch im Rahmen der Entlohnung eine Rolle. Lohnempfänger werden noch überwiegend nach Stunden abgerechnet. Gehaltsempfänger beziehen ein Monatsgehalt.

Auch das Bundesverfassungsgericht hat durch seine Entscheidung zu den unterschiedlichen Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten klargestellt, dass bei Arbeitnehmern eine Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten regelmäßig sachlich nicht mehr gerechtfertigt ist.

Leitende Angestellte als Arbeitnehmer
Den leitenden Angestellten werden als Arbeitnehmern regelmäßig unternehmerische Führungsaufgaben mit einer hohen Verantwortung übertragen. Sie sind hierdurch nicht zuletzt für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens mit verantwortlich.

Die Erfüllung dieser Aufgaben setzt besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraus. Daher findet das Arbeitsrecht für diese Arbeitnehmer zum Teil nur eingeschränkt Anwendung.