Arbeitgeberverband: Diese Folgen hat ein Austritt

Viele tarifgebundene Arbeitgeber vereinbaren mit den Beschäftigten im Arbeitsvertrag, dass auf das Arbeitsverhältnis der jeweils gültige Tarifvertrag des zuständigen Arbeitgeberverbands Anwendung findet. Problematisch wird es immer dann, wenn der Arbeitgeber aus dem Arbeitgeberverband austritt. Denn dann stellt sich die Frage, ob die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag auch weiterhin Wirkung entfaltet. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat bereits mehrfach zu dieser Frage Stellung genommen. Jetzt erneut (22.10.200S Az. 4 AZR 793/07). Die letzten Entscheidungen deuten auf eine Rechtsprechungsänderung hin.

Ein Arbeitnehmer, der auch Gewerkschaftsmitglied war, schloss mit einem Arbeitgeber im Mai 2002 einen Arbeitsvertrag. Dieser verwies auf die jeweils geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen. Ende des Jahres 2005 trat der Arbeitgeber aus dem Arbeitgeberverband aus. Im April 2006 wurde der Tarifvertrag geändert. Es wurde eine Tariflohnerhöhung beschlossen. Zudem gab es eine Einmalzahlung. Diese leistete der Arbeitgeber nicht mehr.

Arbeitnehmer beruft sich auf Arbeitsvertrag
Der Arbeitnehmer verlangte die Zahlung der Tariflohnerhöhung und der Einmalzahlung von seinem Arbeitgeber. Dieser verweigerte das jedoch, da er nicht mehr Mitglied im zuständigen Arbeitgeberverband war. Deshalb zog der Arbeitgeber vor Gericht. Seine Klage begründete er mit der arbeitsvertraglichen Vereinbarung.

Bezugnahmeklausel = Gleichstellungsabrede?
Der Arbeitgeber hielt dem entgegen, dass es sich bei der Klausel lediglich um eine Gleichstellungsklausel handle. Ziel sei es lediglich gewesen, eine Gleichstellung von in der Gewerkschaft organisierten und nichtorganisierten Arbeitnehmern zu erreichen. Nach dem Verbandsaustritt sei die Regelung daher nicht mehr anwendbar.

Arbeitgeber ist weiterhin an Bezugnahmeklausel gebunden
Die Richter sprachen dem Arbeitnehmer die Entgelterhöhung und die Einmalzahlung zu. Das Gericht sah in der Bezugnahmeklausel keine Gleichstellungsabrede. Die Klausel sei daher auch nach dem Verbandsaustritt noch anwendbar. Das BAG hat mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechungsänderung bestätigt. Das Gericht hatte in einer Entscheidung im Jahr 2005 (14. Dezember 2005, Az.: 4 AZR 536/04) und einer im Jahr 2007 (18. April 2007, Az.: 4 AZR 652/05) entschieden, dass bei einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel nicht mehr ohne weiteres von einer Gleichstellungsabrede auszugehen sei.

Fazit
Ist Ihr Arbeitgeber tarifgebunden und hat er mit Ihnen und Ihren Kollegen vereinbart, dass auf die Beschäftigungsverhältnisse die jeweils geltenden tariflichen Bestimmungen Anwendung finden, dann ist er daran in der Regel auch noch gebunden, nachdem er aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten ist.