AGG: Dürfen Sie Frauen bei der Vergabe von Parkplätzen vorziehen?

Sie wissen, dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) jede Benachteiligung u. a. von Frauen gegenüber Männern verbietet? Wirklich jede? Nicht ganz. Entscheidend für einen AGG-Verstoß ist, dass die Ungleichbehandlung ohne einen Sachgrund erfolgt. So kann es zum Beispiel durchaus erlaubt sein, Frauen bei der Vergabe von Firmen-Parkplätzen gegenüber Männern zu bevorzugen.

Das ergibt sich aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29.09.2011 (Az.: 10 Sa 314/11). Geklagt hatte ein schwerbehinderter Arbeitnehmer. Er sah einen Verstoß gegen das AGG und fühlte sich bei der Vergabe von Firmenparkplätzen diskriminiert.

Der Arbeitgeber stellte seinen Mitarbeitern Parkplätze in zwei Parkhäusern zur Verfügung. Eines davon befand sich ín unmittelbarer Nähe des Haupteingangs des Unternehmens, das andere war etwas weiter entfernt. Parkplatzinhaber aus dem weiter entfernten Parkhaus konnten einen Parkplatz in dem näheren bekommen, wenn dort ein Platz frei wurde.

Die Vergabe erfolgte nach verschiedenen gemeinsam mit dem Betriebsrat erarbeiteten Kriterien, u.a. nach dem Kriterium "Frauen vor Männer". Und genau hierin sah der Arbeitnehmer eine nach AGG unzulässige Diskriminierung bei der Vergabe von Firmenparkplätzen und zog vor das Arbeitsgericht.

Allerdings ohne Erfolg, denn die Richter sahen keine sachgrundlose Ungleichbehandlung und damit keinen Verstoß gegen das AGG bei der Vergabe von Firmenparkplätzen.

Sicherheitsaspekte erlauben Ungleichbehandlung trotz AGG

Das Unternehmen begründete die Bevorzugung von Frauen gegenüber Männern bei der Vergabe von Firmenparkplätzen mit dem höheren Risiko von (sexuell motivierten) Überfällen, denen Frauen ausgesetzt seien. Dies sei ein sachlicher Grund, der die Ungleichbehandlung trotz des AGG erlaube. Der Arbeitnehmer konterte mit der Statistik. Bisher sei eine Frau und ein Mann überfallen worden. Ein höheres Risiko bestünde für Frauen also nicht, dies könne daher auch kein Grund für eine Bevorzugung sein.

Die Richter folgten der Auffassung des Arbeitnehmers nicht und sahen durchaus ein höheres Risiko für Frauen, Opfer gewaltsamer Übergriffe zu werden. Überdies sei der Schutz von Frauen auch in Parkhäusern gesellschaftlich anerkannt, wie die Einrichtung von speziellen Frauenparkplätzen in vielen Parkhäusern zeige. Insgesamt lag damit ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung vor.

Fazit: Grundsätzlich schützt das AGG nicht nur Frauen vor der Benachteiligung gegenüber Männern, sondern auch Männer vor der Benachteiligung gegenüber Frauen. Aber nicht jede Ungleichbehandlung stellt einen Verstoß gegen das AGG dar. Entscheidend ist ein sachlicher Grund (siehe auch § 20 AGG). Sie dürfen von Frauen gegenüber Männern z. B. bevorzugen, wenn dies aus Sicherheitsgründen erfolgt.