Abschlussformel im Zeugnis: Besteht Anspruch nach Aufhebungsvertrag?

Haben Sie sich schon einmal mit einem Ex-Arbeitnehmer über das Zeugnis gestritten? Dann geht es Ihnen so wie vielen Arbeitgebern. Das LAG Hamm musste sich mit einem Fall beschäftigen, in dem das Arbeitsverhältnis vor dem Arbeitsgericht einvernehmlich beendet wurde. Gestritten wurde nun darüber, ob der Arbeitgeber verpflichtet war, in das Zeugnis gute Wünsche für die Zukunft aufzunehmen. Was bedeutet das für Sie?

Gerade bei Zeugnissen geht es oft an das Eingemachte. Der ehemalige Arbeitnehmer erwartet noch eine Würdigung seiner Tätigkeiten, der Arbeitgeber sieht nicht ein, warum er einen möglicherweise im Streit entlassenen Arbeitnehmer noch ein gutes Zeugnis ausstellen und alles Gute wünschen soll. Hier spielen teilweise auch persönliche Befindlichkeiten eine erhebliche Rolle.

In dem Fall des Landesarbeitsgerichts Hamm ging es zunächst um eine Kündigungsschutzklage. Im Kündigungsschutzverfahren wurde die Beendigung des Arbeitsvertrages vereinbart. Der Arbeitgeber wurde per Aufhebungsvertrag im gerichtlichen Vergleich unter anderem verpflichtet, der ehemaligen Arbeitnehmerin ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen, welches ihrem weiteren beruflichen Werdegang förderlich ist und als Bewertung die Gesamtnote "gut" enthält.

Über die konkrete Ausgestaltung dieses Zeugnisses stritt man dann in einem neuen Verfahren, das letztendlich durch das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden wurde (LAG Hamm, Urteil vom 08.09.2011,Az.: 8 Sa 509/11).

Gehören gute Wünsche in ein wohlwollendes Zeugnis?

Gegenstand des Verfahrens war, dass der Arbeitgeber das Zeugnis nicht mit einer Abschlussformel versah, mit der er der Arbeitnehmerin für den beruflichen und privaten Werdegang weiter alles Gute wünschte. In der ersten Instanz des neuen Verfahrens entschied das Arbeitsgericht, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, folgende Formel in das Zeugnis aufzunehmen: "Für die weitere berufliche und private Zukunft wünschen wir Frau X alles Gute". Dies wollte der Arbeitgeber nicht und wandte sich an das Landesarbeitsgericht.

Aber auch das LAG war im Ergebnis der Ansicht, dass diese Formel in das Zeugnis gehört. Das Gericht leitete den Anspruch daraus her, dass im gerichtlichen Vergleich im Kündigungsschutzprozess vereinbart war, dass der Arbeitgeber ein dem beruflichen Werdegang förderliches Zeugnis zu erstellen hatte.

Die Richter stellten fest, dass ein Zeugnis ohne Abschlussformel mit Wünschen für die Zukunft zwar noch als vollständig, wahrheitsgemäß und womöglich auch noch als wohlwollend angesehen werden kann. Es erfüllt aber den Anspruch, dem beruflichen Werdegang förderlich zu sein, nicht, weil es dem Leser Anlass zum Nachdenken gibt, aus welchem Grunde der Arbeitnehmer mit dem erteilten Zeugnis gleichsam grußlos aus dem Arbeitsverhältnis verabschiedet wird. Der Arbeitgeber war hier also durch den gerichtlich geschlossenen Vergleich dazu verpflichtet, diese Klausel aufzunehmen.

Das bedeutet für Sie

Sobald Sie sich dazu verpflichtet haben, ein dem beruflichen Fortgang förderliches Zeugnis zu erstellen, gehört nach dieser Entscheidung die Abschlussformel mit guten Wünschen für die berufliche und private Zukunft in das Zeugnis mit hinein. Überlegen Sie genau, ob Sie im Hinblick auf die zeitlichen und nervlichen Belastungen, die ein Zeugnisstreit mit sich bringt, hier gegebenenfalls auch über Ihren Schatten springen und diese Wünsche aussprechen sollten. Schließlich haben Sie noch viele andere und vor allem wichtigere Dinge zu tun.