Wunsch auf Arbeitszeitverringerung muss eindeutig sein

Begehrt ein Mitarbeiter während der Elternzeit eine Arbeitszeitverringerung, so ist das grundsätzlich zulässig. Allerdings muss er sich entscheiden, für welchen Zeitraum er die Arbeitszeit verringern möchte. Und das muss sehr konkret sein, sonst liegt kein wirksamer Antrag vor, dem Sie als Arbeitgeber nachkommen müssten. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts.

Grundsätzlich können Ihre Mitarbeiter für die Elternzeit eine Arbeitszeitverringerung beantragen. Das ergibt sich aus § 15 Abs. 5 BEEG. Allerdings gilt es dabei, einige Spielregeln einzuhalten.

Das sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitszeitverringerung während der Elternzeit

Für den Anspruch auf eine Arbeitszeitverringerung gelten folgende Voraussetzungen:

  1. Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl
    der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.
  2. Das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate.
  3. Die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden.
  4. Dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen.
  5. Der Anspruch wurde dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt.

Ein wirksames Angebot liegt nur vor, wenn das Angebot des Arbeitnehmers, während der Elternzeit die Arbeitszeit zu verringern, bestimmt genug ist. Es muss so formuliert und so konkret gefasst sein, dass Sie es mit einem schlichten "Ja" annehmen können.

Dazu gehört insbesondere auch, dass aus dem Angebot klar wird, für welchen Zeitraum Ihr Arbeitnehmer die Arbeitszeitverringerung wünscht. Nach Ansicht des BAG im Urteil vom 16.04.2013 – 9 AZR 535/11 reicht es dafür nicht, wenn der Arbeitnehmer in zwei Formularschreiben vom selben Tag unterschiedliche Zeiträume für die beanspruchte Elternzeit angibt. In diesem Fall ist für den Arbeitgeber schlicht nicht erkennbar, für welchen Zeitraum der Arbeitnehmer während einer Elternzeit seine Arbeitszeit verringern möchte. Eine Annahme durch ein bloßes "Ja" ist dann nicht möglich.

Sie dürfen einen solchen unspezifizierten Antrag zurückweisen, wenn Sie das für sinnvoll halten. Die oben genannte 7-Wochen-Frist zwischen Antrag und Beginn der verringerten Arbeitszeit beginnt erst mit Vorliegen eines ordnungsgemäßen Antrages. Durch eine Zurückweisung eines nicht bestimmt genug formulierten Antrages auf Arbeitszeitverringerung gewinnen Sie also Zeit.