Was gilt, wenn im Arbeitsvertrag keine Probezeit vereinbart ist?

In den meisten Arbeitsverträgen ist eine Probezeit vereinbart. Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Probezeit allerdings nicht. Aber was gilt, wenn Ihr Arbeitsvertrag eine Probezeit – aus welchen Gründen auch immer – nicht vorsieht? Welche Auswirkungen hat das auf das Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Mitarbeiter?

Gehen Sie sicher, dass tatsächlich keine Probezeit gilt

Zunächst sollten Sie sicher gehen, dass tatsächlich keine Probezeit für das Arbeitsverhältnis gilt. Denn eine Probezeit kann nicht nur im Arbeitsvertrag geregelt werden, sondern auch ein auf das Arbeitsvertrag anwendbarer Tarifvertrag kann bestimmen, dass die ersten Monate des Arbeitsverhältnisses als Probezeit gelten. Üblicherweise finden Sie solche Regelungen im Manteltarifvertrag. Die im Tarifvertrag geregelte Probezeit beträgt meistens drei oder sechs Monate.

Prüfen Sie die Kündigungsfristen

Wenn tatsächlich keine Probezeit gilt, ist der wesentliche Unterschied zwischen einem Arbeitsverhältnis mit und einem ohne Probezeit die Kündigungsfrist in den ersten Monaten des Arbeitsverhältnisses. Nach § 622 Abs. 1 BGB beträgt die Kündigungsfrist in den ersten zwei Jahren vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsletzten. Innerhalb einer Probezeit könnten Sie auch eine Kündigungsfrist von 14 Tagen vereinbaren. Sie muss aber ausdrücklich vereinbart werden, z. B. durch eine Formulierung wie:

„Die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Die Kündigungsfrist in der Probezeit beträgt für beide Seiten 14 Tage.“

Der wesentliche Vorteil einer Probezeit liegt also bei der verkürzten Kündigungsfrist.

Ergibt sich die Probezeit aus einem Tarifvertrag, dann wäre sogar eine noch kürzere Kündigungsfrist möglich. Prüfen Sie also nicht nur, ob für das Arbeitsverhältnis eine tarifvertragliche Probezeit gilt, sondern auch, wie lang diese ist.

Kein Unterschied bezüglich der Kündigungsgründe in der Probezeit

Entgegen einem weit verbreiteten Irrtum gibt es keinen Unterschied bezüglich der Kündigungsgründe zwischen Arbeitsverträgen mit und ohne Probezeit. Um es deutlich zu sagen: Die Probezeit hat keinen Einfluss auf die Frage, ob Sie einen Kündigungsgrund benötigen oder nicht.

Diese Frage ist im Kündigungsschutzgesetz geregelt. Eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des KSchG ist, dass das Arbeitsverhältnis 6 Monate besteht. Und zwar unabhängig davon, ob eine Probezeit gilt oder nicht. Wahrscheinlich resultiert der oben genannte Irrtum aus der gleich langen Dauer der möglichen Probezeit nach § 622 BGB und der sechsmonatigen Wartezeit nach KSchG.

Eventuelle Unterschiede bei der Lohnhöhe

Tarifverträge sehen mitunter unterschiedliche Gehaltshöhen in und außerhalb der Probezeit vor. Prüfen Sie daher die für Ihren Arbeitsvertrag geltenden Lohnhöhen in und außerhalb der Probezeit.

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