Warum Sie die Kündigung nicht per Übergabe-Einschreiben senden sollten

Waren Sie bisher auch der Ansicht, der Versand einer Kündigung per Übergabe-Einschreiben sei optimal? Dann haben Sie die Rechnung ohne das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz gemacht. Dieses hat in einem Urteil Arbeitgebern deutlich aufgezeigt, welches Risiko beim Versand der Kündigung per Übergabe-Einschreiben droht. Und dabei lässt es sich so einfach vermeiden.

Als Arbeitgeber müssen Sie den Zugang der Kündigung und vor allem das genaue Datum des Zugangs beim Arbeitnehmer beweisen. Denn dies ist entscheidend für die Einhaltung der Kündigungsfrist. Außerdem bestimmt sich danach, wann die dreiwöchige Klagefrist nach dem Kündigungsschutzgesetz zu laufen beginnt.

Viele Arbeitgeber überlegen daher, mit welchen Mitteln sich der Zugang optimal beweisen lässt. Oft wird dabei das Übergabe-Einschreiben genannt. Warum dieses gar nicht so geeignet ist, ergibt sich aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 04.08.2011 (Az. 10 Sa 156/11).

Um dieses Risiko ging es

In dem Fall wollte sich ein Arbeitgeber von einer Mitarbeiterin fristlos trennen. Das Kündigungsschreiben ließ er per Übergabe-Einschreiben übersenden. Allerdings traf der Postbote die Mitarbeiterin nicht zuhause an. Daher hinterließ er nur die Nachricht, dass ein Übergabe-Einschreiben bei der Post zur Abholung für sie bereit liege. Sie holte das Schreiben allerdings nicht ab.

Die Richter am Landesarbeitsgericht waren der Auffassung, dass das Kündigungsschreiben damit gar nicht zugegangen war. Da die Kündigung eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, wird sie nur wirksam, wenn sie dem Empfänger auch zugeht. In dem konkreten Fall lag also nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts keine wirksame Kündigung vor. Auf die Frage, ob diese gegebenenfalls berechtigt gewesen wäre, kam es daher gar nicht mehr an.

Diese Argumentation half dem Arbeitgeber nicht

Nicht durchsetzen konnte sich der Arbeitgeber mit der Argumentation, dass die Mitarbeiterin den Zugang der Kündigung treuwidrig vereitelt habe. Diesen Vorwurf erhob der Arbeitgeber deshalb, weil die Mitarbeiterin das Übergabe-Einschreiben nicht bei der Post abholte, obwohl sie benachrichtigt worden ist.

Dazu hätte der Arbeitgeber darlegen und beweisen müssen, dass die Mitarbeiterin mit ihrer fristlosen Kündigung hätte rechnen müssen. Denn nach der Rechtsprechung kann sich derjenige nicht auf den fehlenden Zugang der Kündigung berufen, der mit einem Kündigungsschreiben rechnen muss und dieses im Falle der Hinterlegung nicht bei der Post abholt. Für diese Annahme fehlten dem Gericht im konkreten Fall allerdings die Beweise.

So machen Sie es besser als der Arbeitgeber in diesen Fall

Weder das Einwurf-Einschreiben noch das Übergabe-Einschreiben sind optimale Mittel, um eine Kündigung zuzustellen. Besser sind diese drei Varianten:

Persönliche Übergabe:

Sie übergeben das Kündigungsschreiben persönlich. Den Erhalt des Kündigungsschreibens lassen Sie sich im Idealfall quittieren. Überprüfen Sie dabei, dass das Datum angegeben ist. Für den Fall, dass der Mitarbeiter die Entgegennahme oder die Unterschrift unter die Quittung verweigert, ziehen Sie von vornherein einen Zeugen hinzu.

Zustellung der Kündigung durch einen Boten:

Sie können die Kündigung auch durch einen Boten zustellen lassen, indem dieser das Kündigungsschreiben zum Beispiel in den Briefkasten des Mitarbeiters einwirft. Wichtig dabei ist, dass der Bote vorher beim Kuvertieren der Kündigung anwesend war, damit er bezeugen kann, dass er die Kündigung (und nicht zum Beispiel ein Belobigungsschreiben) überbracht hat.

Zustellung der Kündigung durch den Gerichtsvollzieher:

Die wahrscheinlich sicherste Methode ist die Zustellung der Kündigung durch den Gerichtsvollzieher. Diesen beauftragen Sie über die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieher beim zuständigen Amtsgericht.