Wann Sie die Kosten einer Betriebsratsschulung nicht übernehmen müssen

Haben Sie auch gelegentlich Auseinandersetzungen mit Ihrem Betriebsrat wegen der Kostenübernahme von Schulungen? Dabei muss der Arbeitgeber nicht jede Schulung zahlen, die der Betriebsrat wünscht. Auf der anderen Seite ist er nicht berechtigt, die Kostentragung für jede Betriebsratsschulung abzulehnen. Wann Sie u. a. die Kostenübernahme verweigern dürfen, hat das LAG Hamm entschieden.

In dem vom LAG Hamm entschiedenen Fall (Beschluss vom 18.01.2013 – 13 TaBV 60/12) ging es um rund 1.500 € Kosten für eine arbeitsrechtliche Schulung von 2 Mitgliedern eines siebenköpfigen Betriebsrates. Es handelte sich um eine eintägige Schulungsveranstaltung, deren Themenplan wie folgt lautete:

  • Einführung in den Seminartag und Begrüßung
  • Grundlegende Urteile der Rechtsprechung -Relevanz für die betriebliche Praxis
  • Handlungsbedarfe des Betriebsratsgremiums
  • Gesetzesvorhaben und Änderungen – mögliche Auswirkungen auf die betriebliche Praxis
  • Dienstplangestaltung.

Der Betriebsrat hatte zunächst am 21.07.2011 beschlossen, dass alle sieben Mitglieder an der für den 17.08.2011 angesetzten Schulung teilnehmen sollten. Am 27.07.2011 lehnte die Arbeitgeberin die Übernahme der Kosten für die Teilnahme an der Schulung ab, weil sie nicht erforderlich sei und in jedem Fall die Notwendigkeit zur Teilnahme des gesamten Gremiums fehle.

Dies führte zu einem neuen Beschluss des Betriebsrates am 04.08.2011, dass nur zwei namentlich benannte Mitglieder an der Schulung teilnehmen sollten. Diese nahmen an der Schulung teil. Die Arbeitgeberin erhielt eine entsprechende Rechnung, die sie jedoch nicht beglich. Daraufhin wurde die Rechnung an den Betriebsrat gestellt. Dieser verlangte die Freistellung von der Zahlungsverpflichtung durch die Arbeitgeberin. Allerdings verlor der Betriebsrat in der ersten und in der zweiten Instanz. Die Arbeitgeberin musste diese Schulungskosten nicht tragen.

§ 40 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) 

Nach § 40 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in Verbindung mit § 37 Abs. 6 BetrVG hat der Arbeitgeber u.a. die Kosten für Schulungen zu tragen, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Und genau an der Frage der Erforderlichkeit entbrennt oftmals Streit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

So war es auch im Fall des LAG Hamm. Die Richter entschieden, dass der Betriebsrat gar nicht wirksam über die Erforderlichkeit habe beschließen können, weil bei der Beschlussfassung die Seminarinhalte nicht hinreichend bekannt waren:

 "Soweit es um die Vermittlung aktueller Rechtsprechungsentscheidungen gehen sollte, hätte dem Betriebsrat wegen des insoweit typischen, ständig wechselnden Inhalts ein konkreter Seminarplan vorgelegt werden müssen, was rund 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn ohne Weiteres hätte sichergestellt werden können. So war der Betriebsrat von vornherein nicht imstande, kompetent zu beurteilen, ob die beiden Betriebsratsmitglieder die zur Vermittlung vorgesehenen Kenntnisse für ihre Betriebsratsarbeit überhaupt benötigen würden. …Entsprechende Erwägungen gelten für den Themenbereich der Dienstplangestaltung. Auch hier hätte man den Betriebsrat näher davon in Kenntnis setzen müssen, welche Einzelpunkte dieser komplexen Thematik in welchem ungefähren zeitlichen Umfang vermittelt werden sollten“.

Dem Betriebsrat half es nicht, dass er ausführte, die behandelten Themen seien von genereller Bedeutung und die Schulung daher erforderlich gewesen. Die Rechtsprechung unterscheidet de facto zwischen Bewertungen wie "nützlich" oder "wünschenswert" auf der einen Seite und "erforderlich" auf der anderen Seite.

Reaktionsmöglichkeit des Arbeitgebers

Als Arbeitgeber haben Sie zwei unterschiedliche Möglichkeiten, wie Sie auf eine solche Situation reagieren können. Entweder Sie informieren den Betriebsrat darüber, dass das vorgelegte Programm nicht ausreichend ist, um eine Kostenübernahme des Arbeitgebers auszulösen. Dann riskieren Sie, dass die Information noch eingeholt wird und dann ein einwandfreier Beschluss gefasst wird. Verpflichtet sind Sie zu diesem Beschluss nicht.

Oder Sie lassen den Betriebsrat quasi in die Falle laufen und verweigern die Kostenübernahme. Welche dieser beiden Varianten Sie wählen, hängt stark von der Situation in Ihrem Betrieb und dem Zusammenwirken mit Ihrem Betriebsrat ab. Als Arbeitgeber sind Sie in der Regel gut beraten, wenn Sie nicht als Erster eine Eskalation verantworten.