Wann eine telefonische Kündigung ausnahmsweise wirksam sein kann

Telefonische Kündigung geht nicht? Stimmt, das ist wegen § 623 BGB grundsätzlich unmöglich, da nach dieser Vorschrift jede Kündigung der Schriftform bedarf. Allerdings gibt es eine Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz, in der eine telefonisch vom Arbeitnehmer erklärte Kündigung letztendlich dazu führte, dass das Arbeitsverhältnis ausnahmsweise trotz fehlender schriftlicher Kündigung beendet war.

Das LAG hatte einen Fall zu entscheiden, in dem eine Mitarbeiterin eines Friseursalons gegen eine vom Arbeitgeber ausgesprochene schriftliche fristlose Kündigung eine Kündigungsschutzklage erhoben hatte.

Allerdings war sie erfolglos, denn das LAG stellte fest, dass zum Zeitpunkt der schriftlichen Kündigung durch den Arbeitgeber gar kein Arbeitsverhältnis mehr zwischen den Parteien bestand (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.02.2012,  Aktenzeichen: 8 Sa 318/11). 

Arbeitnehmerin hatte vorher telefonisch gekündigt

Zu dieser Entscheidung kamen die Richter aufgrund der konkreten Vorgeschichte. Sie gingen nach einer Beweisaufnahme davon aus, dass die Arbeitnehmerin rund zwei Wochen vor der Kündigung durch den Arbeitgeber ihrerseits fristlos telefonisch gekündigt hatte. Damit fehlte es an einer wichtigen Voraussetzung für die Begründetheit einer Kündigungsschutzklage. Nach der Rechtsprechung des BAG ist dafür nämlich erforderlich, dass im Zeitpunkt der Kündigung ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien tatsächlich bestanden hat.

Die Arbeitnehmerin hatte nach Auffassung der Richter vor der schriftlichen Kündigung durch den Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wirksam telefonisch – also nicht in der nach § 623 BGB für eine Kündigung vorgeschriebenen Schriftform – gekündigt. Sie konnte sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) weder darauf berufen, dass ihrer eigenen Kündigung die erforderliche Schriftform fehlte noch darauf, dass der für eine fristlose Kündigung erforderliche wichtige Grund fehlte.

Das war der entscheidende Grund für die Zulässigkeit der telefonischen Kündigung

Die Richter begründeten ihre Auffassung in erster Linie damit, dass die Mitarbeiterin in dem Telefonat das Arbeitsverhältnis fristlos kündigte und dies darüber hinaus mit besonderer Verbindlichkeit und Endgültigkeit mehrfach kundtat. Die Bitte des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist wegen der bevorstehenden Ostertage fortzusetzen, hatte sie mit deutlichen Worten zurückgewiesen.

Das war letztendlich entscheidend. Die Mitarbeiterin berief sich in ihrer Kündigungsschutzklage auf Vorschriften, die sie selbst vorher missachtet hat, und das mehrfach und trotz entsprechender Vorhaltungen des Arbeitgebers. Das ist ein widersprüchliches Verhalten, das gem. § 242 BGB dazu führt, dass sie sich auf diese Vorschriften ausnahmsweise nicht berufen kann. 

Gehen Sie bei einer mündlichen Kündigung lieber auf Nummer sicher

Soweit ersichtlich ist dies die einzige Entscheidung eines LAG, die eine telefonische oder mündliche Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklärt hat. Die Schriftform für Kündigungen ist mit § 623 BGB u.a. geschaffen worden, um Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor übereilten Entscheidungen zu schützen.

Entscheidungen, die mit dem Grundsatz von Treu und Glauben argumentieren, sind grundsätzlich Entscheidungen, bei denen es im besonderen Maße um die Umstände des Einzelfalls geht. Sie sollten daher nicht davon ausgehen, dass ein Gericht in so einer Situation stets zu Ihren Gunsten als Arbeitgeber entscheiden wird.

Bestehen Sie auf der schriftlichen Kündigung

Besser ist es, wenn Sie unbedingt auf die Schriftform der Kündigung bestehen. Weisen Sie in einem solchen Fall den am Telefon kündigenden Mitarbeiter darauf hin, dass eine Kündigung aus gesetzlichen Gründen nur schriftlich möglich ist.

Wenn Sie die Gelegenheit nutzen wollen, können Sie den Mitarbeiter eine vorbereitete schriftliche Kündigung vorlegen, die er nur noch unterschreiben muss. Dann haben Sie Klarheit und sind auch rechtlich auf der sicheren Seite.