Verlängerte Probezeit und Kündigungsfrist – Was Sie beachten sollten

Wie der Name schon sagt, dient die Probezeit der gegenseitigen Erprobung, ob man an einem vereinbarten Arbeitsverhältnis festhalten will. Aus diesem Grund sieht § 622 Abs. 3 BGB die Möglichkeit von kürzeren Kündigungsfristen in der Probezeit vor. Aber was für Auswirkungen hat es, wenn Sie die Probezeit verlängern, etwa weil Sie noch nicht genug Erkenntnisse haben gewinnen können?

Ein typischer Fall aus der Praxis: Im März 2012 haben Sie mit einem Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag geschlossen, der eine sechsmonatige Probezeit vorsieht. Entsprechend § 622 Abs. 3 BGB haben Sie für die Probezeit eine Kündigungsfrist von zwei Wochen vereinbart. Kurz vor Ende der Probezeit vereinbaren Sie nun mit dem Arbeitnehmer, dass die Probezeit um sechs Monate verlängert wird.

Jetzt stellen Sie sich die Frage, welche Auswirkungen diese Veränderung der Probezeit auf die Kündigungsfristen hat. Konkret: Gilt nun weiter die Kündigungsfrist von zwei Wochen (Probezeitkündigung) oder gilt die normale Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 und 2 BGB, beginnend mit vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende?

Verlängerung der Probezeit und Kündigungsfrist

§ 622 Abs. 3 BGB schreibt ausdrücklich vor, dass die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen nur während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, gilt. Das hat folgende Auswirkungen:

  • Wenn Sie – wie im Beispielsfall – ursprünglich bereits eine sechsmonatige Probezeit vereinbart haben, gilt für die Verlängerung nicht mehr die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen. Sie können dann das Arbeitsverhältnis in den zweiten sechs Monaten der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende kündigen. Ausnahme: Ein Tarifvertrag sieht andere Fristen vor. Erkundigen Sie sich hierzu bei dem zuständigen Arbeitgeberverband. Auskünfte erhalten Sie auch bei der Industrie- und Handelskammer sowie der Handwerkskammer.
  • Haben Sie zunächst zum Beispiel eine Probezeit von drei Monaten vereinbart, so gilt für die mit dem Arbeitnehmer vereinbarte Verlängerung der Probezeit auch die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen. Die Grenze bilden auch hier aber sechs Monate Gesamtdauer der Probezeit. Haben Sie also zunächst eine dreimonatige Probezeit vereinbart und verlängern Sie diese dann um sechs Monate, beträgt die Probezeit insgesamt neun Monate. In den ersten sechs Monaten können Sie mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen kündigen. In den verbleibenden drei Monaten der Probezeit gilt dann die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Ausnahmen sind auch hier wieder durch einen Tarifvertrag möglich.

Fazit: Verlängerte Probezeit hat vor allem psychologische Wirkung

Eine Probezeit von einer Gesamtdauer von mehr als sechs Monaten hat daher im Normalfall in erster Linie psychologische Wirkung. Sofern die Probezeit länger als sechs Monate beträgt, beträgt die Kündigungsfrist in der Zeit, die über sechs Monate hinausgeht, vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Die verkürzte Kündigungsfrist ist nicht möglich. Hinzu kommt, dass nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet (Ausnahme Kleinbetriebe).