Vergessen Sie besser diesen Hinweis in Kündigungen nicht

Im Prinzip ist das Schreiben einer Kündigung recht einfach. Es reicht der Satz „Hiermit kündigen wir das Arbeitsverhältnis zunächst zu dessen Termin, das ist der ….“ Gefolgt von einer eigenhändigen Unterschrift eines Kündigungsberechtigten. Allerdings sollten Sie einen wichtigen Hinweis nicht vergessen.

§ 38 SGB III schreibt vor, dass sie ihren gekündigten Arbeitnehmern mitteilen müssen, dass diese sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit zu melden haben, um ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld nicht zu gefährden. Bisher hat die Rechtsprechung zwar Schadensersatzansprüche von Arbeitnehmern abgelehnt, wenn der Arbeitgeber diese Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Trotzdem rate ich Ihnen, unter jeder Kündigung einen Hinweis wie den folgenden zu setzen.

Formulierungsbeispiel:

„Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie nach § 38 SGB III verpflichtet sind, eigene Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung zu unternehmen und sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben Sie sich innerhalb von drei Tagen nach Erhalt dieses Kündigungsschreibens bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Andernfalls kann Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld gem. § 159 Abs. 6 SGB III für die Dauer einer Sperrzeit von einer Woche ruhen.”

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