Uni Magdeburg: Arbeitnehmer sollen sich selbst krankschreiben

Mediziner der Universität Magdeburg haben eine aus Arbeitgebersicht fragwürdige Idee, um die überfüllten Arztpraxen zu leeren. Sie schlagen vor, dass sich erkrankte Arbeitnehmer bis zur Dauer von einer Woche quasi selbst krank-schreiben können sollen. Dadurch würden die Ärzte in den Praxen entlastet.

Vorgeschlagen wird, dies zunächst in einem Pilotverfahren zu überprüfen. Die Mediziner sind allerdings zuversichtlich, dass die Selbstkrankschreibung nicht zu einer Erhöhung der Fehltage führen wird. Erfahrungen aus Norwegen würden das bestätigen.

Drei Tage Selbstkrankschreibung gilt schon jetzt

Letztendlich läuft dieser Vorschlag auf eine weitere Lockerung des Entgeltfortzahlungsgesetzes hinaus. Musste früher bereits in jedem Fall ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden, ist dies im Normalfall jetzt erst erforderlich, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage andauert. Geregelt ist das in § 5 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG).

Der Arbeitgeber ist zwar berechtigt, entweder für alle Mitarbeiter oder nur von bestimmten Mitarbeitern zu verlangen, dass bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt wird. Verlangt er dies jedoch nicht, darf der Mitarbeiter die ersten drei Tage ohne ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu Hause bleiben, wenn er krank ist.

Mit dieser Regelung sollte erreicht werden, dass Arbeitnehmer sich nicht bereits für geringfügige Erkrankungen gleich für eine Woche krankschreiben lassen. Die Regel hat sich im Wesentlichen auch bewährt.

Benachrichtigung des Arbeitgebers ist auch jetzt schon erforderlich

Völlig unabhängig von der Frage, ob die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den ersten, ab dem dritten oder ab dem fünften Tag der Arbeitsunfähigkeit vorgelegt werden muss, ist allerdings die Mitteilungspflicht zu betrachten.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn er arbeitsunfähig ist. Das gilt auch dann, wenn er eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung noch nicht vorlegen muss. Der Arbeitgeber soll sich so auf den Ausfall des Mitarbeiters einstellen können und gegebenenfalls betriebliche Änderungen im betrieblichen Ablauf organisieren können.

Es bleibt abzuwarten, ob und wie die Vorschläge der Mediziner in ein Gesetzgebungsverfahren münden.