So können Sie AGG-Entschädigungen verhindern

Bereiten Ihnen Entschädigungsansprüche wegen angeblicher Diskriminierung bei der Personalsuche auch Sorgen? Dann sind Sie in guter Gesellschaft. Viele Arbeitgeber befürchten, dass sie bei der Ablehnung eines Bewerbers Fehler machen und eine Entschädigung wegen des AGG zahlen müssen. Das ist zwar nicht ganz unbegründet, aber nicht immer sprechen die Arbeitsgerichte abgelehnten Bewerbern eine Entschädigung zu.

Arbeitgeber befürchten Entschädigungszahlungen

Viele Arbeitgeber sind unsicher, wie sie einen Bewerber um einen Arbeitsplatz so ablehnen können, dass sie dabei nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen. Denn dieser Verstoß könnte einen Entschädigungsanspruch des abgelehnten Bewerbers auslösen.

Dabei wird die Sache den Bewerbern relativ einfach gemacht. Es reicht, wenn dieser Indizien vorträgt, die eine nach dem AGG verbotene Diskriminierung zum Beispiel wegen des Alters, des Geschlechts oder einer Behinderung vermuten lässt. Dann ist es Ihre Sache, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass diese Diskriminierung nicht vorgelegen hat.

Da das für den Arbeitgeber oftmals nicht ganz einfach ist, kommt es immer wieder zu Urteilen, die Arbeitnehmern eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu sprechen. Denkbar ist eine Entschädigung von bis zu drei Monatsgehältern.

Aber nicht jede Ablehnung führt sofort zur Entschädigung

Eine Entschädigung setzt voraus, dass die Ablehnung wegen eines Verstoßes gegen eines der in § 1 AGG genannten Merkmale eine Diskriminierung darstellt. Dazu gehört auch die Behinderung des Stellenbewerbers. Aber nicht jede Ablehnung eines schwerbehinderten Stellenbewerbers führt gleich zu einer Entschädigung. Das hat jetzt das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.09.2011, 3 Sa 182/11).

In diesem Fall dürfen Sie auch einen schwerbehinderten Bewerber ohne Entschädigung ablehnen

Die Richter am Landesarbeitsgericht haben entschieden, dass ein Arbeitgeber keine Entschädigung zahlen muss, wenn der Bewerber für die zu besetzende Stelle objektiv ungeeignet ist und deshalb gar nicht erst zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wird.

Geklagt hatte eine schwerbehinderte Bewerberin um die Position einer Gleichstellungsbeauftragten. Sie war gar nicht erst zu dem Vorstellungsgespräch eingeladen worden und führte dies auf ihre Schwerbehinderteneigenschaft zurück. Deshalb verlangte sie eine Entschädigung. Allerdings ohne Erfolg. 

Der Arbeitgeber begründete die Nichteinladung zu dem Vorstellungsgespräch damit, dass die Bewerberin keine Erfahrung im Gender-Mainstreaming und in der Gremien-Arbeit besaß. Dem folgte das Gericht und stellte fest, dass der Arbeitgeber daher nicht verpflichtet war, sie zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen.

So beugen Sie vor

Allzu großen Begehrlichkeiten bei abgelehnten Bewerbern können Sie gelassen entgegensehen, wenn Ihre Entscheidung auf objektiven Kriterien beruht. Hilfreich ist es dabei, wenn für die ausgeschriebene Stelle detaillierte Angaben in der Stellenbeschreibung und im Anforderungsprofil oder in der Stellenausschreibung selbst vorhanden sind.

Erfüllt ein Bewerber diese Kriterien nicht, so ist er objektiv ungeeignet. Bei einer Ablehnung kann es zwar noch passieren, dass ein abgelehnter Bewerber – wie im Fall des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein – auf Entschädigung klagt. Große Erfolgsaussichten hat er dabei aber nicht.