Schwerbehinderte Bewerber: Anspruch auf Vorstellungsgespräch?

Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben in vielen Fällen Nachteile bei der Jobsuche. Für öffentliche Arbeitgeber gibt es eine besondere Verpflichtung, nämlich die Pflicht, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Was passieren kann, wenn Sie als öffentlicher Arbeitgeber dagegen verstoßen, ergibt sich aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.2.2012 (8 AZR 697/10).

Geklagt hatte ein schwerbehinderter Mensch. Er hatte sich auf eine Stelle bei der Bundespolizeidirektion Frankfurt Flughafen als Pförtner/Wächter beworben und dabei auf seine Schwerbehinderteneigenschaft hingewiesen. Zu einem Vorstellungsgespräch wurde er nicht eingeladen.

Darin sah er eine Diskriminierung wegen seiner Schwerbehinderung und damit einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Er klagte und verlangte dabei eine Entschädigung von über 5.700 €. Die Sache zog sich durch die Instanzen. In letzter Instanz gab das Bundesarbeitsgericht dem abgelehnten Stellenbewerber Recht und sprach ihm eine Entschädigung in Höhe von 2.700 € zu.

Was Sie als öffentlicher Arbeitgeber bei schwerbehinderten Bewerbern berücksichtigen müssen

Öffentliche Arbeitgeber haben eine besondere Verpflichtung. § 82 Satz 2 SGB IX verpflichtet öffentliche Arbeitgeber, schwerbehinderte Stellenbewerber zu einem Gespräch einzuladen. Dies gilt unabhängig davon, ob diese sich selbst bewerben, oder von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen werden. Voraussetzung ist aber natürlich, dass Sie von der Schwerbehinderung überhaupt etwas wissen. In den meisten Fällen wird der Stellenbewerber aber bereits bei seiner Bewerbung darauf hinweisen.

Wann Sie von einer Einladung absehen können

§ 82 Satz 3 SGB IX schreibt vor, dass die Einladung nur dann entbehrlich ist, wenn der Stellenbewerber offensichtlich ungeeignet ist. Die Hürden hierfür sind relativ hoch, wie die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in dem oben genannten Fall zeigt.

Fehlende Einladung = vermutete Diskriminierung

Die Richter urteilten, dass der Stellenbewerber zu dem Vorstellungsgespräch hätte eingeladen werden müssen. Da das nicht geschah, bestand die Vermutung, dass er wegen seiner Schwerbehinderung nicht eingeladen worden ist. Dies wiederum ist ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und löst einen Entschädigungsanspruch aus.

Der Arbeitgeber hätte zwar diese Vermutung im Prozess noch widerlegen können, nämlich mit Gründen, die nichts mit der Schwerbehinderung zu tun haben, hat dies aber nicht getan. Daher wurde er im Ergebnis zu Recht zur Entschädigungszahlung verurteilt.

Das bedeutet für Sie

Insbesondere als öffentlicher Arbeitgeber sollten Sie bei der Bewerbung von schwerbehinderten Menschen um einen Arbeitsplatz nach dieser Entscheidung besonders sorgfältig prüfen, ob Sie den Bewerber zum Vorstellungsgespräch einladen müssen. Gehen Sie davon aus, dass wirklich nur ganz offensichtliche Gründe Sie dazu berechtigen, von der Einladung abzusehen. Im Zweifel laden Sie den Stellenbewerber ein, um das Risiko von Entschädigungsforderungen zu minimieren.