Pornografische Internetseiten während Arbeitszeit – keine Kündigung

Wundern Sie sich manchmal auch, was Ihre Mitarbeiter so im Internet treiben? Aber selbst, wenn Sie eigentlich für klare Verhältnisse gesorgt haben, erlaubt ein Verstoß gegen Ihre Anweisungen nicht automatisch eine Kündigung. Das ergibt sich aus einem Urteil des BAG vom 19.4.2012 (2 AZR 186/11). Ohne vorhergehende vergebliche Abmahnung ist eine Kündigung in solchen Fällen nicht möglich.

Arbeitgeber hatte eigentlich alles richtig gemacht

Ein Arbeitgeber wollte, dass seine Mitarbeiter während der Arbeitszeit ausschließlich ihren dienstlichen Belangen nachgehen. Er hatte ihnen daher mitgeteilt, dass jegliche private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit untersagt sei und ein Verstoß gegen diese Vorgabe arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde.

Als nun ein bei ihm beschäftigter Abteilungsleiter etwa einen Monat lang während der Arbeitszeit Internetseiten mit pornografischen Inhalten aufrief, wähnte sich der Arbeitgeber auf der sicheren Seite. Er kündigte aufgrund dieses Verhaltens das Arbeitsverhältnis fristlos und hilfsweise fristgemäß.

Hiergegen erhob der Abteilungsleiter Kündigungsschutzklage und gewann in allen drei Instanzen bis hin zum BAG.

Ohne Abmahnung geht es nicht

Was dem Arbeitgeber zum Verhängnis wurde war, dass er sofort gekündigt hatte. Grundsätzlich ist eine Kündigung immer nur als letztes Mittel zulässig (so genanntes Ultimaratioprinzip). Als Arbeitgeber müssen Sie daher zunächst immer prüfen, ob es nicht ein milderes Mittel gibt. Insbesondere dann, wenn es um ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers geht, ist eine Abmahnung grundsätzlich als milderes Mittel anzusehen. Die Gerichte gehen davon aus, dass ein Arbeitnehmer im Regelfall aufgrund einer Abmahnung sein Verhalten so ändern wird, dass es vertragsgetreu ist.

Aus diesem Grund hätte der Arbeitgeber zunächst eine Abmahnung erteilen müssen, bevor er zu Kündigung griff. Die fehlende Abmahnung machte sowohl die fristlose Kündigung als auch die fristgemäße Kündigung unwirksam.

Vermeiden Sie vorweggenommene Abmahnungen

Gelegentlich liest man in Arbeitsanweisungen Formulierungen wie:

"Für den Fall dass Sie gegen diese Arbeitsanweisung verstoßen, mahnen wir Sie bereits jetzt ab. Im Wiederholungsfall müssen Sie mit einer Kündigung rechnen."

Eine solche vorweggenommene Abmahnung ist unwirksam. Sie müssen in einer Abmahnung dem Arbeitgeber immer ein sehr konkretes Fehlverhalten vorwerfen. Dazu gehören auch Datum und Uhrzeit des Verstoßes. Unter anderem deshalb ist eine vorweggenommene Abmahnung unwirksam.  

Auch wenn es Ihnen wie dem Arbeitgeber in dem Fall des BAG schwer fällt, einen Verstoß gegen eine klare Anweisung nicht mit einer Kündigung zu sanktionieren: Gehen Sie lieber auf Nummer sicher. Wenn es sich um ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers handelt –  und das ist in den meisten Fällen der Fall – ist grundsätzlich zunächst eine Abmahnung fällig. Eine Kündigung kommt dann erst in Betracht, wenn der Mitarbeiter erneut einen gleich gelagerten Pflichtverstoß begeht.