„Packen Sie sofort Ihre Sachen!“ – Können Sie so kündigen?

Kennen Sie das: Schon wieder hat ein Mitarbeiter einen Fehler gemacht und Sie haben "den Kanal so richtig voll"? Schnell kommen dann Äußerungen wie "Packen Sie sofort Ihre Sachen und verschwinden Sie. Sie brauchen nicht mehr wieder kommen!" Aber ist eine solche Kündigung überhaupt möglich? Und wenn nein, was machen Sie jetzt, damit der Mitarbeiter wieder zur Arbeit kommt?

Ganz so einfach ist es mit dem Kündigen nicht

Es wird Sie nicht überraschen, dass die Angelegenheit nicht ganz so einfach ist. Unterscheiden Sie bei einer Kündigung stets zwei Fragen.

  1. Welche Formalien sind einzuhalten?
  2. Wie sieht das materiell, also inhaltlich, aus? Liegen z. B. ausreichende Kündigungsgründe vor?

Die formelle Seite einer Kündigung

Um die erste der eingangs gestellten Fragen zu beantworten. Eine solche Kündigung ist absolut unwirksam. Der Grund: Bereits seit einigen Jahren bestimmt § 623 BGB, dass Kündigungen und Aufhebungsverträge stets und ausnahmslos schriftlich zu erfolgen haben. Der Gesetzgeber wollte sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer davor bewahren, überhastet und möglicherweise im Zuge einer Auseinandersetzung nicht rückgängig zu machende Fakten zu schaffen. Eine nur mündlich oder etwa per E-Mail oder SMS vorgenommene Kündigung ist daher in jedem Fall unwirksam.  

Vergessen Sie auch nicht, die Kündigung zu unterschreiben und zwar am besten mit Vor- und Nachname. Vermeiden Sie Namenskürzel, egal wie bekannt diese betriebsintern sind.

Vergessen Sie den Betriebsrat bei der Kündigung nicht

Sollte in dem Betrieb ein Betriebsrat bestehen, dann wäre die Kündigung auch wegen Verstoßes gegen § 102 BetrVerfG unwirksam. Denn selbst wenn der Arbeitgeber die Kündigung schriftlich formuliert hätte, würde es an der obligatorischen vorherigen Anhörung des Betriebsrates fehlen.

Bevor Sie eine Kündigung aussprechen, müssen Sie den Betriebsrat über Ihre Absicht informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Bei einer fristlosen Kündigung hat er dazu drei Tage Zeit, bei einer fristgemäßen Kündigung eine Woche. Sie dürfen die Kündigung erst aussprechen, wenn entweder diese Fristen verstrichen sind oder sich der Betriebsrat geäußert hat.

Die inhaltliche Seite einer Kündigung: der Kündigungsgrund

Eine fristlose Kündigung ist nur möglich, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls das Abwarten der Kündigungsfrist für den Kündigenden unzumutbar ist. Das ist nur ausnahmsweise der Fall, z. B. oftmals, wenn es zu Straftaten gegen den Arbeitgeber gekommen ist. Weiter muss dann noch eine Abwägung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen folgen.

Wenn es sich nicht gerade um einen Kleinbetrieb handelt und der Arbeitnehmer bereits mehr als sechs Monate beschäftigt ist, müssen Sie insbesondere bei einer fristgemäßen Kündigung das Kündigungsschutzgesetz beachten. Kündigungen sind demnach nur bei bestimmten dort aufgezählten Sachverhalten möglich. Bei einer betriebsbedingten Kündigung ist eine Sozialauswahl unter den vergleichbaren Arbeitnehmern vorzunehmen. Sie dürfen also nicht einfach kündigen, wen Sie wollen

Achten Sie auch auf diese Punkte bei einer Kündigung

Berücksichtigen Sie auch etwaige gesetzliche oder tarifvertragliche Kündigungsschutzregeln. So dürfen Sie z. B. schwangere Arbeitnehmerinnen nach dem Mutterschutzgesetz nicht ohne Zustimmung staatlicher Stellen kündigen.

Ähnliches gilt für Mitarbeiter, die in Elternzeit sind. Auch Tarifverträge sehen gelegentlich einen Sonderkündigungsschutz für ältere oder langjährig beschäftigte Arbeitnehmer vor und schützen diese z. B. vor betriebsbedingten Kündigungen. Fragen Sie im Zweifel bei Ihrem Arbeitgeberverband nach. Geplante Massenentlassungen müssen Sie der Agentur für Arbeit anzeigen. 

Wenn Sie doch mündlich gekündigt haben

Ist Ihnen die mündliche "Kündigung" aber doch rausgerutscht, sollten Sie den Mitarbeiter umgehend schriftlich darauf hinweisen, dass die mündlich erklärte Kündigung unwirksam ist und ihn auffordern, die Arbeit wieder aufzunehmen.