Die Verlängerung der Elternzeit geht nicht ohne Ihre Zustimmung

Die Elternzeit ist politisch gewollt und gesellschaftlich wichtig. Allerdings brauchen Sie als Arbeitgeber auch Planungssicherheit. Daher ist eine Verlängerung der Elternzeit nur mit Ihrer Zustimmung möglich. Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt festgelegt, wann Sie diese Zustimmung verweigern dürfen.

Das Bundesarbeitsgericht sah die Sache anders, als noch die Richter beim Landesarbeitsgericht. Dort war nämlich noch entschieden worden, dass der Arbeitgeber die Zustimmung mehr oder weniger nach Belieben verweigern dürfte. Die Grenze sollte lediglich ein Rechtsmissbrauch durch den Arbeitgeber bilden. Das wäre z. B. der Fall, wenn der Arbeitgeber mit der Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Elternzeit den Arbeitnehmer bestrafen will.

Das machen die Richter beim Bundesarbeitsgericht allerdings nicht mit. Sie hoben die Entscheidung des LAG auf. Dort muss jetzt noch weiter geprüft werden, warum der Arbeitgeber die Zustimmung zur Verlängerung der Elternzeit verweigert hat (BAG, Urteil vom 18.10.2011,Az.: 9 AZR 315/10).

In dem Fall war die Arbeitnehmerin bereits seit 2005 vollzeitbeschäftigt. Als sie im Januar 2008 ihr fünftes Kind bekam, nahm sie deshalb bis Januar 2009 Elternzeit. Sie versuchte dann im Dezember 2008, die Elternzeit um ein weiteres Jahr zu verlängern.

Hierzu verweigerte der Arbeitgeber die Zustimmung. Die Mitarbeiterin nahm trotzdem im Januar 2009 die Arbeit nicht wieder auf. Sie erhielt deshalb eine Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens. Daraufhin klagte sie auf Zustimmung des Arbeitgebers zur Verringerung der Elternzeit und auf Entfernung der Abmahnung.

Das BAG stellte fest, dass der Arbeitgeber nach § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG zustimmen muss, wenn der Arbeitnehmer die Verlängerung der Elternzeit beantragt. Allerdings darf er diese Zustimmung nicht aus jedem Grund und nach Belieben verweigern. Vielmehr müssen Sie als Arbeitgeber gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen darüber entscheiden, ob Sie der Verlängerung der Elternzeit zustimmen.

Anders als es noch das Landesarbeitsgericht meinte, dürfen Sie dabei nicht nur ihre Interessen im Auge haben, sondern müssen auch die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer angemessen würdigen. In dem Fall des Bundesarbeitsgerichts hatte die Klägerin ihren Antrag mit gesundheitlichen Aspekten begründet. Das Landesarbeitsgericht wird jetzt zu prüfen haben, ob der Arbeitgeber diese gesundheitlichen Aspekte bei seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt hat.

Das bedeutet für Sie
Überlegen Sie genau, mit welcher Begründung Sie einen Antrag auf Verlängerung der Elternzeit ablehnen wollen. Dokumentieren Sie auf jeden Fall die Gründe, die Ihnen der betroffene Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin zur Begründung des Antrages nennt. Nur so können Sie im Zweifelsfall nachweisen, dass Sie die Ihnen bekannten Gründe berücksichtigt haben.

Vermeiden Sie weiter jeden Hinweis darauf, dass die Verweigerung der Zustimmung zur längeren Elternzeit irgendeine Form von Sanktionen darstellen soll. Lassen sich dafür Anhaltspunkte finden, so werden es Arbeitsrichter zurecht mit großer Sicherheit nicht akzeptieren, dass Sie die Verlängerung der Elternzeit verweigern.