Worauf Sie bei der Beschäftigung von Aufstockern achten sollten

Die Beschäftigung von so genannten "Aufstockern", also Arbeitnehmern, die zusätzlich zum Lohn Leistungen der Bundesagentur für Arbeit erhalten müssen, kann für Arbeitgeber schnell sehr teuer werden. Das Arbeitsgericht Eberswalde verurteilte einen Arbeitgeber zur Zahlung von knapp 11.000 €, der seinen Mitarbeitern viel zu niedrige Löhne zahlte. Das lässt sich vermeiden.

Ein Pizza-Lieferservice in der Uckermarck zahlte seinen Arbeitnehmern Stundenlöhne zwischen 1,59 € und 3,46 € brutto pro Stunde. Betroffen waren acht von 26 Mitarbeitern. Diese Mitarbeiter erhielten vom zuständigen Jobcenter Aufstockungsleistungen, damit sie über ausreichende Einnahmen zur Finanzierung des Lebensunterhaltes verfügten.

Jobcenter fordert Zahlungen vom Arbeitgeber zurück

Im April 2013 forderte das Jobcenter den Arbeitgeber zur Rückzahlung von 10.726,11 € auf. Das Jobcenter begründete die Forderung damit, dass man diese Aufstockungsleistungen hätte sparen können, wenn der Arbeitgeber ordnungsgemäße Lohnzahlungen erbracht hätte.

Das Jobcenter ging davon aus, dass im Landkreis Uckermark ein Helfer im Küchenbereich durchschnittlich 6,78 € brutto pro Stunde verdient. Diesen Durchschnittswert errechnete das Jobcenter auf Basis der von ihm in den letzten Monaten vermittelten Helfer im Küchenbereich.

Die von dem Arbeitgeber gezahlten Löhne lagen damit im Bereich der Sittenwidrigkeit einer Vergütung (§ 138 BGB). Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass im Arbeitsvertrag vereinbarte Löhne sittenwidrig und in der Folge unwirksam sind, wenn sie um mehr als ein Drittel den ortsüblichen Tariflohn unterschreiten. Gibt es keinen ortsüblichen Tariflohn, so ist auf den ortsüblichen Vergleichslohn abzustellen. Die Folge ist, dass der Mitarbeiter einen Anspruch auf den ortsüblichen Vergleichslohn hat.

Arbeitsgericht veruteilt Arbeitgeber zur Zahlung

Das Arbeitsgericht Eberswalde verurteilte den Arbeitgeber im Urteil vom 10. September 2013, 2 Ca 428/13, zur Zahlung von 10.726,11 € an das Jobcenter.  

Das für den Arbeitgeber in einem solchen Fall Problematische liegt darin, dass nicht etwa alle Mitarbeiter isoliert klagen müssen. Vielmehr hat das Jobcenter einen gesetzlichen Ersatzanspruch, wenn der Arbeitgeber die dem Mitarbeiter zustehenden Löhne nicht zahlt und das Jobcenter daher in Vorleistung tritt.

Einmal ganz abgesehen davon, ob Lohn-Dumping wirklich zum Erfolg eines Unternehmens beiträgt, besteht damit ein großes Risiko für Arbeitgeber, die sittenwidrige Löhne zahlen. Die 2/3-Grenze gemessen am ortsüblichen Vergleichslohn ist die absolute Untergrenze

Jobcenter ist nicht auf Zustimmung des Mitarbeiters angewiesen

Anders als Arbeitnehmer, die möglicherweise aus Angst vor Jobverlust vor einer Klage gegen den Arbeitgeber Abstand nehmen, hat das Jobcenter in solchen Fällen glücklicherweise keine Hemmungen. Wenn Sie zu wenig bezahlen, müssen Sie mit entsprechenden Nachforderungen nicht seitens der Mitarbeiter, sondern seitens des Jobcenters rechnen. Das Jobcenter ist dabei nicht auf die Zustimmung der Mitarbeiter angewiesen.

Informieren Sie sich also unbedingt vor Vertragsschluss über ortsübliche Vergleichslöhne. Auskünfte hierzu können Sie zum Beispiel bei den Industrie- und Handelskammern, den Handwerkskammern, den Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden erhalten. In Branchen, in denen ein gesetzlicher Mindestlohn vorgeschrieben ist, ist selbstverständlich diese die Grundlage.