Welchen Anspruch auf Weihnachtsgeld haben gekündigte Arbeitnehmer?

Sehen Ihre Arbeitsverträge auch eine Stichtagsregelung beim Weihnachtsgeld vor? Klassisch sind Formulierungen wie: "Das Weihnachtsgeld wird gezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis am 30. November ungekündigt ist". Ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Klausel zulässig ist, hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 18.1.2012 entschieden.

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, deren Arbeitsvertrag vorsah, dass mit der Vergütung für den Monat November ein Weihnachtsgeld zu zahlen ist. Weiter war durch den Arbeitsvertrag der Anspruch ausgeschlossen, wenn sich das Anstellungsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung in gekündigtem Zustand befindet. Der Arbeitgeber hatte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23.10.2009 zum 31.12.2009 gekündigt und daher kein Weihnachtsgeld für 2009 mehr gezahlt.

Dagegen klagte die Arbeitnehmerin und verlangte Zahlung des Weihnachtsgeldes. Beim Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hatte sie sogar noch gewonnen. Das Bundesarbeitsgericht beurteilte die Sache etwas anders, hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und verwies die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück an das LAG (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Januar 2012 – 10 AZR 667/10).

In diesem Fall dürfen Sie die Zahlung ablehnen

Entscheidend war, ob die Verknüpfung des Anspruchs aus Weihnachtsgeld mit dem Bestand des Arbeitsverhältnisses zulässig war. Das BAG macht dies von dem mit der Zahlung des Weihnachtsgeldes verfolgten Zweck abhängig. Geht es nur um eine Belohnung dafür, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt noch besteht, so ist die Bestandsklausel erlaubt. Sie dürfen die Zahlung dann verweigern, wenn das Arbeitsverhältnis zu dem genannten Stichtag nicht mehr besteht. Nach der Entscheidung vom 18.1.2012 gilt dies unabhängig davon, wer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat.

Anders ist es, wenn mit der Zahlung des Weihnachtsgeldes auch während des Jahres erbrachte Arbeitsleistungen bezahlt werden sollen. Das wird man zum Beispiel annehmen können, wenn der Arbeitsvertrag ein Jahresgehalt vorsieht, dass in 13 Teilbeträgen zu zahlen ist.

Orientieren Sie sich an dieser Faustformel

Auf eine Faustformel gebracht: Geht es beim Weihnachtsgeld nur um die Betriebstreue, ist die Verknüpfung mit dem Bestand des Arbeitsverhältnisses erlaubt, geht es um die Bezahlung für geleistete Arbeit, nicht.

Vermeiden Sie auch diese Falle

Das BAG hat in dem Fall die Sache deshalb an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, weil noch aufgeklärt werden musste, ob der Arbeitgeber möglicherweise treuwidrig den Eintritt der Bedingung (ungekündigtes Arbeitsverhältnis am 30. November) verhindert hat. Im Raum stand der Vorwurf der Arbeitnehmerin, ihr sei nur deshalb gekündigt worden, weil sie vorher auf die Forderung nach einem freiwilligen Verzicht auf das Weihnachtsgeld nicht eingegangen ist. Wenn dies der Fall wäre, könnte sich der Arbeitgeber nicht darauf berufen, dass das Arbeitsverhältnis zum Stichtag nicht bestand.