Wann Prämien auf den Mindestlohn angerechnet werden dürfen

Ob und welche Prämien auf den Mindestlohn angerechnet werden dürfen, beschäftigt die Gerichte seit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes. Für einige Prämien hat das Bundesarbeitsgericht für Klarheit gesorgt (BAG, 8.11.2017, 5 AZR 692/16).

Geklagt hatte ein Kraftfahrer. Er erhielt ein monatliches Grundgehalt von ca. 1600 € brutto. Außerdem sah der Arbeitsvertrag bestimmte Zulagen vor, nämlich

  • eine Prämie in Höhe von 95 €/Monat für durchgehende Arbeitsfähigkeit
  • eine Prämie in Höhe von 50 €/Monat für Ordnung und Sauberkeit
  • eine Prämie in Höhe von 155 €/Monat für den korrekten Umgang mit Leergut.

Zwischen dem Kraftfahrer und seinem Arbeitgeber war Streit darüber entstanden, ob diese Prämien mit berücksichtigt werden müssen, wenn es um die Berechnung des Mindestlohns geht. Der Kraftfahrer war der Ansicht, die Prämien ständen ihm zusätzlich zum Mindestlohn zu. Der Arbeitgeber wollte sowohl das monatliche Grundgehalt als auch die Prämien anrechnen, um den Mindestlohn zu erfüllen.

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber Recht. Alle drei Prämien sind mindestlohnwirksam. Das gilt für alle im Arbeitsvertrag vorgesehenen Zahlungen, die der Arbeitgeber erbringt. Ausgenommen sind nur solche Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers leistet.

  • Die Prämie in Höhe von 95 €/Monat für durchgehende Arbeitsfähigkeit gibt einen finanziellen Anreiz, sich auch bei geringfügigen gesundheitlichen Problemen nicht krankschreiben zu lassen. Es wird damit nicht nur die Anwesenheit im Betrieb, sondern auch die Arbeitsleistung bezahlt.
  • Die Prämie in Höhe von 50 €/Monat für Ordnung und Sauberkeit ist Gegenleistung für die saubere Arbeit und Desinfektion des Fahrzeuges, hat also einen konkreten Bezug zur tatsächlichen Arbeitsleistung.
  • Die Prämie in Höhe von 155 €/Monat für den korrekten Umgang mit Leergut ist Gegenleistung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Arbeitsaufgaben und Abrechnung des Leergutes..

Fazit: Entscheidend ist, dass das BAG noch einmal klargestellt hat, dass nur solche Prämien nicht mindestlohnwirksam sind, die sie ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zahlen. Prämien wie im Fall des BAG und vergleichbare Prämien werden daher auf den Mindestlohn angerechnet.

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