Vorsicht bei unbezahlter Probearbeit

In vielen Unternehmen ist es insbesondere bei der Einstellung von Aushilfen üblich: Bevor eine Entscheidung über die Einstellung gefällt wird, sollen die neuen Mitarbeiter erst einmal einige wenige Tage mitarbeiten, damit sich der Arbeitgeber einen Eindruck von dem Mitarbeiter machen kann. Es wird vereinbart, dass für diese Zeit keine Bezahlung erfolgt. Ganz so einfach ist die Sache aber nicht.

Geleistete Arbeit ist grundsätzlich gemäß § § 611,612 BGB zu vergüten. Vereinbarungen mit dem Inhalt, dass Arbeitsleistungen ohne Vergütungsanspruch erbracht werden sollen, sind nur zulässig, wenn es sich um ein sogenanntes Einfühlungsverhältnis handelt.

In diesen Fällen liegt ein Einfühlungsverhältnis vor

Um ein Einfühlungsverhältnis in diesem Sinne handelt es sich nur dann, wenn den künftigen Arbeitnehmern die Möglichkeit gegeben werden soll, die betrieblichen Gegebenheiten kennen zu lernen und sich einen Überblick zu  verschaffen. Entscheidend ist, dass

  • den Arbeitnehmer in dieser Zeit keine Pflichten, insbesondere auch keine Arbeitspflichten, treffen
  • und er dem Weisungsrecht (Direktionsrecht) des Arbeitgebers nicht unterworfen ist.

Das ist seit vielen Jahren gängige Rechtsprechung (so z. B. Sächsisches Landesarbeitsgericht – Urteil vom 5.3.2004 – 2 Sa 386/03).

Wenn Sie die Aushilfen also ganz normal mitarbeiten lassen, liegt kein Einfühlungsverhältnis vor. Die Aushilfe hat einen Anspruch auf Bezahlung für diese Probearbeitstage. Das gilt selbst dann, wenn Sie ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.

Das Ganze ist auch nachvollziehbar. Es stellt nämlich einen Widerspruch dar, wenn Arbeitgeber einerseits Arbeitsleistungen abverlangen, um auf diesem Weg die Qualifikation des Bewerbers zu beurteilen und andererseits geltend machen, es habe überhaupt keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung bestanden. Jeder Arbeitnehmer, der erprobt werden soll, muss zwangsläufig in den betrieblichen Arbeitsablauf eingegliedert werden. Er muss und wird den Anweisungen des Arbeitgebers folgen.

Fazit: Nutzen Sie besser die Möglichkeiten zur Vereinbarung von Probearbeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (Probezeit). Oder Sie machen tatsächlich ein echtes Einfühlungsverhältnis im oben dargestellten Sinn aus der Geschichte. Mitarbeiter ohne Bezahlung arbeiten zu lassen, bringt dagegen ein erhebliches rechtliches Risiko mit sich.

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