Ostern und Pfingsten: Was gilt bei Feiertagszuschlägen?

Die Lohnabrechnung in den Monaten April bis Juni steht Ihnen bevor? Die vielen Feiertage in diesen Monaten erschweren die Abrechnung. Oft wissen Arbeitgeber nur, dass die Lohnabrechnung wegen möglicher Zuschläge komplizierter ist als sonst. Wir geben Ihnen einen Überblick über die Feiertagszuschläge.

Drei Prüfungsschritte zum Feiertagszuschlag

Am einfachsten machen Sie es sich, wenn Sie in drei Schritten prüfen, ob ein Anspruch auf Feiertagszuschlag besteht und, wenn ja, wie Sie diesen abrechnen.

1. Hat ihr Mitarbeiter überhaupt grundsätzlich einen Anspruch auf Feiertagszuschlag?

Entgegen einem weit verbreiteten Irrtum gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag. Daher braucht Ihr Mitarbeiter eine besondere Rechtsgrundlage für den Feiertagszuschlag, wenn er diesen von Ihnen fordert.

In Betracht kommt hier insbesondere ein auf das Arbeitsverhältnis anwendbar Tarifvertrag, der einen Feiertagszuschlag vorsieht. Ist das der Fall und die tarifvertraglich geregelten Voraussetzungen liegen vor, so hat der Mitarbeiter einen Anspruch auf den Feiertagszuschlag. Das gleiche gilt, für einen Anspruch auf den Feiertagszuschlag aus dem Arbeitsvertrag. Ist dieser dort geregelt, so besteht auch hier ein Anspruch des Mitarbeiters auf einen Feiertagszuschlag.

2. Ist der konkrete Feiertag betroffen?

Wenn feststeht, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Feiertagszuschlag besteht, so stellt sich noch die Frage, für welche konkreten Feiertage. Oft ist in Tarifverträgen auf die gesetzlichen Feiertage verwiesen. Die Definition der gesetzlichen Feiertage ist Ländersache.

In den einzelnen Bundesländern gibt es also unterschiedliche gesetzliche Feiertage. So sind zum Beispiel in Sachsen-Anhalt Ostersonntag und Pfingstsonntag keine gesetzlichen Feiertage. Wenn ein Tarifvertrag Zuschläge für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen vorsieht, so sind diese dort nicht für Arbeit an Ostersonntag und Pfingstsonntag zu zahlen (BAG, 17.08,2011, Az. 10 AZR 347/10).

Prüfen Sie daher in jedem Fall konkret, welche Tage in Ihrem Bundesland den Status eines gesetzlichen Feiertages haben, bevor Sie an die Lohnabrechnung gehen. Entsprechende Listen finden Sie an vielen Stellen im Internet, zum Beispiel hier.

3. Das gilt für die Steuer- und Sozialversicherungspflicht

Wenn feststeht, dass Sie tatsächlich einen Feiertagszuschlag zahlen müssen, geht es an die konkrete Berechnung.

Das gilt für die Steuern …
Für die Berechnung von Steuern ist insbesondere § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) relevant, den Sie zum Beispiel hier zum Download finden. Je nach Feiertag ist ein Zuschlag von bis zu 125 % oder 150 % auf den Grundlohn steuerfrei, allerdings hat der relevante Grundlohn pro Stunde eine Obergrenze von 50,00 €.

Das gilt für die Sozialversicherung

Die Berechnung wird nicht dadurch einfacher, dass Steuerfreiheit und Sozialversicherungsfreiheit nicht gleich geregelt sind. Sozialversicherungsfrei sind Zuschläge nur, soweit der Grundlohn nicht mehr als 25,00 € je Stunde beträgt. Wenn der Grundlohn pro Stunde höher ist, ist nur der den Grundlohn von 25,00 übersteigende Anteil des Zuschlages beitragspflichtig ( § 1 Abs. 1 SvEV).

Noch anders ist es wieder für die gesetzliche Unfallversicherung. Hier sind auch lohnsteuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, §1 Abs. 2 SvEV.

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