Das vorläufige Zahlungsverbot bei der Lohnpfändung

Ein Kollege steht vor Ihnen und schildert, dass der Arbeitgeber ihm nur noch nur einen Teil des Lohns auszahlt: „Der Rest ist gepfändet!“, so der Arbeitgeber. Eine bittere Situation.

Vor dem eigentlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird dem Arbeitgeber in aller Regel von Gläubigern per Gerichtsvollzieher ein vorläufiges Zahlungsverbot übermittelt. Der Arbeitgeber darf ab dann keine Zahlungen mehr an Arbeitnehmer leisten, die oberhalb der Pfändungsfreigrenzen liegen. Dieses vorläufige Zahlungsverbot muss nicht durch ein Gericht ausgesprochen werden. Voraussetzung ist jedoch stets, dass der Gläubiger bereits einen vollstreckbaren Titel, also zum Beispiel ein Urteil, in den Händen hält. Durch das vorläufige Zahlungsverbot kann der Gläubiger die Zeit zwischen Erlass des Urteils und der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses überbrücken.

Ein Beispiel zur Erläuterung:

Eine Arbeitnehmerin hat bereits seit Jahren einen Gläubiger, der ein Urteil gegen sie hat. Nun erfährt dieser Gläubiger, dass die Arbeitnehmerin bei einem bestimmten Arbeitgeber tätig ist. Sofort fertigt er ein Schreiben, in dem er dem Arbeitgeber verbietet, weiterhin den Lohn an sie zu zahlen. Das Schreiben wird durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt. Gleichzeitig beantragt der Gläubiger bei dem zuständigen Amtsgericht den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Auch wenn dem Arbeitgeber dieser Beschluss noch gar nicht vorliegt, darf er wegen des ersten Schreibens des Gläubigers ab sofort an seine Arbeitnehmerin nur noch den unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zahlen.

Prüfen Sie den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Wenn ein Arbeitnehmer mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erhält, sollte er ihn prüfen lassen. Selbst kann man folgendes tun:

Prüfen Sie stets, ob der Beschluss

  • den Schuldner exakt und korrekt nennt und ob
  • wirklich das Arbeitseinkommen gepfändet wird.

Auch bei Gericht kommen immer wieder grobe Fehler vor. Entdecken Sie einen solchen Fehler, gehen Sie sofort gegen einen entsprechenden Beschluss vor.

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