Kündigungsschutzklage hemmt nicht die Verjährung von Lohnansprüchen

Kommt es beim Ende des Arbeitsverhältnisses zum Streit, geht es oft um mehrere Sachverhalte, die ggfs. mit unterschiedlichen Anträgen beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden müssen (z. B. Kündigungsschutzklage, Klage auf rückständigen Lohn, auf Zeugniserteilung). Macht ein Arbeitnehmer hierbei Fehler, können Sie sich als Arbeitgeber evtl. zumindest teilweise auf Verjährung berufen.

Die richtige Antragstellung ist nicht nur im Arbeitsgerichtsprozess gelegentlich eine Wissenschaft für sich. Fehler hierbei können schnell weitgehende Auswirkungen haben. Relevant ist dies z. B. im Zusammenhang mit der Verjährung.

Die gesetzliche Verjährungsfrist für Lohn- und Gehaltsansprüche beträgt drei Jahre. Dabei beginnt der Lauf der Verjährungsfrist immer erst am Ende des Jahres.

Beispiel: Die Verjährungsfrist für die Lohnansprüche aus dem Jahr 2014 endet mit dem Schluss des Jahres 2017. Das gilt für alle Ansprüche aus dem Jahr 2014, also sowohl für Lohnansprüche aus dem Januar 2014 als auch für die aus dem Dezember 2014.

Wenn ein Arbeitnehmer seine Lohnansprüche vor der gesetzlichen Verjährung retten will, muss er rechtzeitig dafür sorgen, dass der Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt wird. Häufig wird dies durch Erhebung einer Klage vor Ablauf der Verjährungsfrist erreicht.

Im obigen Beispielsfall müsste also vor dem 31.12.2017 die Klage erhoben worden sein, um die Lohnansprüche aus dem Jahr 2014 vor der Verjährungsfalle zu retten. (Daneben gibt es noch weitere Möglichkeiten, die Verjährung zu vermeiden, die aber nicht Gegenstand dieses Beitrags sind).

Nur der richtige Klagantrag schützt vor der Verjährung

Dabei reicht aber nicht jede Klage des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber dazu aus, die Verjährung zu vermeiden. Es muss schon explizit um die fälligen Lohnforderungen gehen.

Beispiel: Wäre der Arbeitnehmer in dem obigen Beispielsfall nun zu Ende August 2017 gekündigt worden und hätte dagegen Kündigungsschutzklage erhoben, so wäre damit noch
nicht die gesetzliche Verjährung noch offener Lohnforderungen aus dem Jahr 2014
gehemmt.

Diese müsste der Arbeitnehmer ausdrücklich mit einklagen, die Kündigungsschutzklage selbst richtet sich (nur) gegen die Kündigung, umfasst nicht auch offene Lohnforderungen (LAG Hessen, Urteil vom 09.04.2013, Az.: 8 Sa 1389/12).

Achtung: Anders sind unter Umständen tarifliche Ausschlussfristen zu behandeln. Lassen Sie sich hierzu bei Bedarf gesondert beraten.

Prüfen Sie daher stets genau, was der Arbeitnehmer eigentlich fordert

Lesen Sie daher im Falle eines Falles genau nach, was der Arbeitnehmer eigentlich gerichtlich fordert. Verhandeln Sie nur über die Dinge, die tatsächlich gefordert sind. Prüfen Sie, ob es Ansprüche gibt, die möglicherweise schon verjährt sind.

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