Kündigung: Vermeiden Sie Fehler bei der Unterschrift

Haben Sie auch manchmal das Gefühl, dass es reine Glückssache ist, ob Sie mit einer Kündigung beim Arbeitsgericht durchkommen? Den Eindruck kann man als Arbeitgeber durchaus gewinnen, da die Gerichte häufig zu Gunsten der Arbeitnehmer entscheiden. Sie können Ihr Risiko aber vermindern, indem Sie auf die richtigen Formalien achten und z. B. einen Fehler bei der Unterschrift vermeiden.

Man muss es als Arbeitgeber den Arbeitnehmern nicht noch erleichtern, sich gegen eine Kündigung durchsetzen zu können. Wenn schon bei der Bewertung, ob der Kündigungsgrund ausreicht, ein gewisses Risiko für Arbeitgeber besteht, sollten Sie als Arbeitgeber unbedingt wenigstens die Formalien einer Kündigung einhalten.

Denn, wenn Sie hierbei Fehler machen, kommt es auf den Kündigungsgrund gar nicht mehr an. Ihre Kündigung kann so berechtigt sein, wie sie will, ohne ordnungsgemäße Unterschrift unter der Kündigung nützt Ihnen das nichts und Sie gehen mit Ihrer Kündigung vor dem Arbeitsgericht "baden".

Einen solchen Fall hatte das hessische Landesarbeitsgericht zu entscheiden. Da wurde eine nicht ordnungsgemäße Unterschrift zum Verhängnis des Arbeitgebers. Das LAG kassierte eine fristlose Kündigung wegen Formfehlern (Urteil vom 22.03.2011, Az. 13 Sa 1593).

In dem Fall sah ein Arbeitgeber einen Grund, eine fristlose Kündigung auszusprechen. So weit, so gut. Aber dann beging er einen folgenschweren Fehler. Er fügte der Kündigung keine ordnungsgemäße Unterschrift bei, sondern schloss das Kündigungsschreiben lediglich mit einer aus 2 Zeichen bestehenden Paraphe.

Die richtige Unterschrift ist entscheidend

Und das reichte dem LAG nicht. Die Richter sahen die Kündigung als formunwirksam an und kassierten sie. Ohne Unterschrift erfüllt das Kündigungsschreiben nicht die gesetzlichen Anforderungen an die Schriftform einer Kündigung (§ 623 BGB).

Das Gleiche gilt, wenn Sie nur mit Ihren Initialen, einem Unterschriftenstempel oder der Formulierung "der Chef" o. ä. "unterschreiben". In allen diesen Fällen fehlt es an der für die Schriftform erforderlichen Unterschrift und Ihre Kündigung ist alleine aus diesem Grund unwirksam. Das Gericht wird sich mit dem Kündigungsgrund überhaupt nicht mehr beschäftigen.

Tipp für Arbeitgeber

Stolpern Sie nicht in diese Falle und vermeiden Sie diesen schwerwiegenden Fehler. Gewöhnen Sie sich dazu an, Kündigungen immer und ausnahmslos mit Ihrem Namen handschriftlich im wahrsten Sinne des Wortes zu unterschreiben.