Kündigung und Kündigungsvollmacht: Vermeiden Sie Fehler

Warten Sie auch manchmal mit einer Kündigung bis zum letztmöglichen Zeitpunkt? Das ist Ihr gutes Recht. Sie sollten dann aber besonders sorgfältig darauf achten, dass die Kündigung auch wirksam zugeht. Dazu kann auch die Notwendigkeit einer Kündigungsvollmacht im Original gehören. Worauf müssen Sie achten?

Das höchste deutsche Arbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom 08.12.2011 (Az.: 6 AZR 354/10) einen Fall entschieden, in dem sich Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht vorher nicht einig waren. Am letzten Tag der Probezeit eines minderjährigen Auszubildenden wollte der Ausbilder das Ausbildungsverhältnis noch schnell kündigen. Das war die letzte Gelegenheit.

Er ließ die Kündigung durch einen Bevollmächtigten aufsetzen und unterschreiben und in den Hausbriefkasten der Eltern des minderjährigen Auszubildenden einlegen. So weit -“ so gut. Der Bevollmächtigte fügte dem Kündigungsscheiben aber keine Originalvollmacht bei.

Und jetzt kam dem Ausbilder das Glück zu Hilfe

Die Eltern waren an dem Tag nicht zu Hause. Sie fanden die Kündigung erst einige Tage nach Ablauf der Probezeit vor. Anschließend ließen sie die Kündigung durch einen Rechtsanwalt zurückweisen.

Dieser berief sich dazu auf § 174 BGB. Danach kann derjenige, der von einem Bevollmächtigten z. B. eine Kündigung erhält, diese unverzüglich zurückweisen, wenn dieser keine Originalvollmacht (nicht Kopie!) beigefügt ist.

Wären die Eltern zu Hause gewesen und hätten dann sofort reagiert, wäre dem Auszubildenden wegen dieses § 174 BGB die Kündigung nicht wirksam in der Probezeit gekündigt worden. Resultat: Das Ausbildungsverhältnis hätte nur noch mit wichtigem Grund gekündigt werden können -“ und diesen Grund müssen Sie erst einmal haben und nachweisen können.

Der Ausbilder hatte hier Glück, dass die Eltern nicht da waren. Sie konnten sich daher nicht unverzüglich nach Zugang der Kündigung um die Sache kümmern und die Kündigung wegen fehlender Vollmacht zurückweisen (lassen). Denn die Kündigung war bereits mit Einlegen in den Hausbriefkasten zugegangen und nicht erst, als die Kündigung tatsächlich gelesen wurde.

Und die erst danach erfolgte Zurückweisung der Kündigung wegen fehlender Vollmacht nach § 174 BGB war dann nicht mehr unverzüglich nach Zugang und damit schlicht zu spät. Also: Glück gehabt

Verlassen Sie sich nicht auf Ihr Glück und sorgen Sie so vor

Wenn Sie bei Kündigungen auf Nummer Sicher gehen wollen, helfen diese beiden Tipps:

  1. Kündigen Sie nicht am letztmöglichen Termin. Planen Sie besser etwas Pufferzeit ein. Sollte eine Kündigung dann wegen fehlender Vollmacht zurückgewiesen werden oder es treten Zugangshindernisse auf, haben Sie noch Reservezeit.
  2. Wenn die Kündigung durch einen Bevollmächtigen erfolgt, sollte dieser grundsätzlich eine Originalvollmacht beifügen. Sie sparen sich so potenzielle Streitigkeiten wegen § 174 BGB.