Kündigung in der Probezeit: Anforderungen an die Betriebsratsanhörung

In den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses gilt das Kündigungsschutzgesetz noch nicht. Sie brauchen daher für eine Kündigung keine personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründe. Trotzdem müssen Sie auch für eine Kündigung der Probezeit den Betriebsrat anhören. Aus einem neuen Urteil des BAG ergibt sich, worauf Sie dabei achten müssen.

Sobald die sechsmonatige Wartezeit zu Beginn des Arbeitsverhältnisses abgelaufen ist, greift das Kündigungsschutzgesetz. Die Folge ist, dass sie für eine Kündigung personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Kündigungsgründe brauchen und bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Sozialauswahl durchführen müssen. Zusätzlich müssen Sie selbstverständlich die Kündigungsfristen beachten.

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Da das Kündigungsschutzgesetz von einer sechsmonatigen Wartezeit ausgeht, brauchen Sie diese besonderen Kündigungsgründe während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses nicht. Häufig korrespondiert diese Sechsmonatsfrist mit einer vereinbarten Probezeit. Die Folge ist, dass Sie während der maximal sechsmonatigen Probezeit keinen Kündigungsgrund nach Kündigungsschutzgesetz brauchen.

Der Betriebsrat müssen Sie auch bei einer Probezeitkündigung anhören

Was Sie aber – auch in der Probezeit und in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses – unbedingt brauchen, ist eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates. Der für die Anhörung des Betriebsrates maßgebliche § 102 des Betriebsverfassungsgesetzes differenziert nicht danach, ob es sich um eine Kündigung innerhalb oder außerhalb der Probezeit handelt, ob das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist oder ob es sich um eine ordentliche oder fristlose Kündigung handelt.

Das Gesetz spricht vielmehr von einer notwendigen Anhörung des Betriebsrates bei jeder Kündigung. Das gilt selbst verständlich nur dann, wenn in Ihrem Unternehmen ein Betriebsrat besteht. Existiert dieser nicht, ist § 102 Betriebsverfassungsgesetz und die daran geregelte Anhörung des Betriebsrates für Sie ohne Belang.

BAG legt Anforderungen an Betriebsratsanhörungen bei Probezeit Kündigung fest

Im Urteil vom 12. 09. 2013 (6 AZR 121/12) hat das BAG definiert, welche Informationen Sie dem Betriebsrat bei einer Anhörung zur Kündigung in der Probezeit geben müssen. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Arbeitgeber hörte den Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung einer Arbeitnehmerin innerhalb der Probezeit mit. Er teilte dazu die Sozialdaten der Arbeitnehmerin mit, ferner ihr Eintrittsdatum, den Beschäftigungsort, den geplanten Kündigungstermin sowie die Kündigungsfrist.

In dem Anhörungsschreiben teilte er mit: "Auf das Arbeitsverhältnis findet das Kündigungsschutzgesetz noch keine Anwendung, es wurde zudem eine sechsmonatige Probezeit vereinbart. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist nicht in unserem Interesse." Der Betriebsrat widersprach der Kündigung, weil ihm kein Kündigungsgrund genannt worden sei. Trotzdem kündigte der Arbeitgeber. Im Prozess ging es dann darum, ob der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört worden war oder ob die Kündigung wegen Verstoßes gegen die Anhörungspflicht nach § 102 BetrVG unwirksam ist.

Die Richter am BAG gingen von einer wirksamen Anhörung und damit einer wirksamen Kündigung aus. Nach ihrer Ansicht muss der Arbeitgeber bei der Anhörung zu Kündigung in der Probezeit alleine das Werturteil, dass er das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen möchte, als das Ergebnis seines Entscheidungsprozesses mitteilen. In der Regel nicht mitzuteilen seien Tatsachen, auf denen dieses Werturteil beruhe. Alleine die subjektive Entscheidung, das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, reiche als Grund.

Die Angabe konkreter Fakten sei bei einer Kündigung in der Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes (= Probezeit) nur dann erforderlich, wenn die Kündigung nicht auf das subjektive Werturteil gestützt werde, sondern auf konkrete Tatsachen, also besondere Vorkommnisse während der Probezeit.

Tipp für Arbeitgeber: In der Regel ist es für Sie vorteilhaft, wenn Sie solche Tatsachen bei der Anhörung zur Kündigung während der Probezeit nicht angeben. Es reicht ihr subjektives Werturteil, dass Sie das Arbeitsverhältnis mit dem Mitarbeiter nicht fortsetzen wollen. Warum das so ist, brauchen Sie nicht zu begründen. Sie sollten das daher auch nicht tun, damit etwa gegebene Informationen nicht doch noch gegen Sie verwendet werden können.