Kontrollieren Sie auch Stellenausschreibungen durch Ihre Dienstleister

Glauben Sie auch, dass Sie auf der sicheren Seite sind, wenn Sie Ihre Stellenausschreibungen durch einen Dienstleister formulieren lassen? Das sollte man annehmen, denn schließlich wird dieser für ordentliche Arbeit bezahlt. Ein neues Urteil zeigt jetzt aber, dass Sie auch dann für die Einhaltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verantwortlich bleiben.

Beispiel für eine Stellenausschreibung durch einen Dienstleister
In dem Fall hatte eine GmbH eine Stellenausschreibung für die Suche nach einem neuen Geschäftsführer durch eine Anwaltskanzlei formulieren lassen. Diese Stellenanzeige war nach Ansicht der Richter des OLG Karlsruhe nicht geschlechtsneutral formuliert.

Es wurde nämlich nur ein "Geschäftsführer" gesucht. Die aufgrund des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes erforderlichen Zusätze "in" oder "m/w" oder sonst ein Hinweis darauf, dass auch Bewerbungen von Frauen möglich sind, fehlte.

Die GmbH wurde daher zur Zahlung einer Entschädigung an eine abgelehnte Bewerberin wegen Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts verurteilt. Sie musste 13.000 € Entschädigung zahlen. Sie verweigerte die Zahlung zunächst unter Hinweis darauf, dass sie selbst gar nicht hätte verklagt werden dürfen. Die Anzeige sei schließlich durch eine Anwaltskanzlei formuliert worden.

Mit dieser Argumentation kam sie allerdings bei dem OLG Richtern nicht durch. Die Richter machten klar, dass Arbeitgebern, die sich zur Stellenausschreibung eines Dritten bedienen, dessen Verhalten in aller Regel anrechnen lassen müssen. Den Arbeitgeber treffe die Sorgfaltspflicht, die Ordnungsgemäßheit der Ausschreibung zu überwachen. (OLG Karlsruhe Urteil vom 13.09.2011, Az.: 17 U 99/10).

Tipp für Arbeitgeber
Kontrollieren Sie vorsichtshalber die Stellenanzeige immer darauf, ob nicht möglicherweise direkte oder indirekte Diskriminierungen enthalten sind. Nach AGG sind Ungleichbehandlungen aufgrund folgender Kriterien unzulässig:

  • Rasse
  • ethnische Herkunft
  • Geschlecht
  • Religion
  • Weltanschauung
  • Behinderung
  • Alters
  • sexuelle Identität

Stellenausschreibungen, die von ihrem Unternehmen – egal ob selbst oder über einen Dienstleister – formuliert werden, sollten jeden direkten oder indirekten Hinweis auf diese Eigenschaften der gesuchten Bewerber vermeiden.

Und wenn Ihrem Dienstleister trotzdem einmal ein solcher Fehler unterlaufen ist, sollten Sie Schadensersatzansprüche prüfen. In dem Fall des OLG Karlsruhe wird es in der nächsten Runde sicherlich um einen Schadensersatzanspruch der GmbH gegen die Anwaltskanzlei gehen, die die fragliche Stellenanzeige formuliert hat.