Kein Schadensersatz bei fehlendem Hinweis auf Entgeltumwandlung

Wofür sollen Sie als Arbeitgeber eigentlich alles verantwortlich sein? Das fragt man sich schon manchmal bei der Lektüre von Urteilen. Jetzt hat das BAG aber Verständnis für Arbeitgeber gehabt und eine Schadensersatzklage eines Mitarbeiters zurückgewiesen. Der Mitarbeiter monierte, dass sein Chef nicht auf die Möglichkeit einer Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersversorgung hingewiesen habe.

Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) berechtigt den Arbeitnehmer, von seinem Arbeitgeber zu verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet wird (§ 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). So weit, so gut. Aber wie aktiv müssen Sie Ihre Mitarbeiter hierauf hinweisen und welche Folgen hat es, wenn Sie den Hinweis versäumen?

Anspruchsdenken und Schadensersatz

Immer mehr Menschen meinen offensichtlich, dass sie sich nicht selbst um ihre Belange kümmern müssen, sondern dass andere – in diesem Fall der Arbeitgeber – dafür zuständig sind. Anders lässt sich der Sachverhalt aus dem BAG-Urteil vom 21.01.2014 (3 AZR 807/11) kaum erklären. Geklagt hatte ein ehemaliger Mitarbeiter, der von seinem Ex-Arbeitgeber etwas mehr als 14.000 € Schadensersatz verlangt hatte, weil dieser ihn nicht auf die Möglichkeit der Entgeltumwandlung hingewiesen hatte. Hätte der Arbeitgeber das getan, dann hätte er monatlich 215 € umgewandelt und so entsprechende Anwartschaften in einer Direktversicherung erworben.

Erleichterung für Arbeitgeber

Die BAG-Richter wiesen die Klage ab. Denn der Arbeitgeber sei weder aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht noch durch eine gesetzliche Regelung verpflichtet, seine Mitarbeiter auf die Möglichkeit einer Entgeltumwandlung hinzuweisen. Da es an einer Pflicht fehle, könne auch der unterbliebene Hinweis nicht zu einem Schadensersatzanspruch führen. Es bleibt also dabei: Man muss sich schon selbst kümmern.

Beratung zur Entgeltumwandlung: Weniger ist manchmal mehr

Das BetrAVG ist ein recht kompliziertes Gesetz. Als Arbeitgeber sollten Sie gut überlegen, ob sie ohne Not in irgendwelche Beratungsleistungen einsteigen, wenn sie nicht wirklich fit in dem Thema sind. Denn, wenn Sie beraten und Ihnen unterläuft dabei ein Fehler, kann die Schadensersatzsituation evtl. anders aussehen. Verweisen Sie lieber auf Finanzdienstleister, die entsprechende Angebote haben.

Wichtig für Arbeitgeber: Grundsätzlich ist die betriebliche Altersversorgung ein Weg zur Absicherung im Alter. Gelegentlich gibt es auch Tarifverträge zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung, die Durchführungswege und/oder Informationspflichten beinhalten können. Erkundigen Sie sich am besten dazu direkt bei Ihrem Arbeitgeberverband.