Gewerkschaft entscheidet selbst über Raum zur Mitgliederwerbung

Wie alle 4 Jahre finden auch 2014 in den Monaten März bis Mai die turnusmäßigen Betriebsratswahlen statt. Das ist traditionell ein Zeitraum für Konflikte zwischen Arbeitgebern einerseits und Gewerkschaften und Betriebsräten andererseits. Oft geht es darum, wo und wie Gewerkschaften im Betrieb Mitgliederwerbung machen dürfen. Das LAG Bremen hat jetzt die Position der Gewerkschaften gestärkt.

Im Fall des LAG Bremen (Urteil vom 26.11.2013, Az.: 1 Sa 74/13) ging es darum, in welchen Räumen die fachlich zuständige Gewerkschaft Mitgliederwerbung machen darf. Konkret ging es um Mitgliederwerbung bei den Beschäftigten in einem Hotel. Dabei war zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft unstreitig, dass die fachlich zuständige Gewerkschaft ein Zutrittsrecht zu den Räumen hat, um dort Mitgliederwerbung zu machen.

Arbeitgeber und Gewerkschaft: Jeder wollte bestimmen

Die Gewerkschaft wollte dafür gerne den Pausenraum nutzen. Dieser ist 16 m² groß und verfügt über einen Computer mit Zugang zum hoteleigenen Intranet. Auch das "Schwarze Brett", auf dem betriebsinterne Anordnungen etc. angebracht werden, befindet sich im Pausenraum. Und auch die Personalduschen befinden sich unmittelbar daneben. Die Werbeveranstaltungen sollten einmal im Halbjahr mit Ankündigungsfrist erfolgen.

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Der Arbeitgeber lehnte die Nutzung des Pausenraums durch die Gewerkschaft ab und bot statt dessen einen größeren Seminarraum an. Er hielt den Pausenraum für nicht geeignet, da der Pausenraum so klein sei, dass der Blick in den Computer mit internen Informationen nicht ausgeschlossen sei. Wegen der Nähe zu den übrigen Sozialräumen könnten die Mitglieder auch nicht frei entscheiden, ob sie sich umwerben lassen wollen oder nicht. Das würde den Betriebsfrieden gefährden.

Das LAG Bremen unterstütze die Argumentation der Gewerkschaft

Die Richter stellen fest, dass eine Gewerkschaft grundsätzlich selbst darüber entscheidet, an welchem Ort sie Mitgliederwerbung betreiben will und welche Maßnahmen zur Mitgliederwerbung sinnvoll sind. Etwas anderes gelte nur, wenn schwerer wiegende Arbeitgeberinteressen überwiegen. Das sei jedoch nicht der Fall. Die Geheimhaltungsinteressen ließen sich durch technische Maßnahmen wie Passwörtereinrichtung oder vorübergehende Deaktivierung wahren. Mitarbeiter könnten ihre Pausen auch woanders verbringen.

Arbeitgeber machte quasi die Mitgliederwerbung für die Gewerkschaft

Im Ergebnis unterstützte der Arbeitgeber sicherlich ungewollt quasi die Mitgliederwerbung der Gewerkschaft. Denn es ist sicher davon auszugehen, dass die Gewerkschaft über ihren Erfolg berichten und so zeigen wird, dass sich das Kämpfen für Arbeitnehmerinteressen lohnt, dass sie eine starke und durchsetzungsfähige Gewerkschaft ist. Ob der Arbeitgeber an einer solchen Darstellung der Gewerkschaftsarbeit interessiert ist, mag man bezweifeln. Für Arbeitgeber kann es daher sinnvoll sein, Dinge nicht immer nur durch die rechtliche, sondern ergänzend dazu auch durch die taktische und kommunikative Brille zu sehen.