Wenn der Mitarbeiterin der Firmenwagen zur Privatnutzung aufgrund des Arbeitsvertrages zusteht, ist dies arbeitsrechtlich gesehen ein Teil der Vergütung. Die Vergütung wird dann zwar nicht in bar ausgezahlt, aber als Sachbezug gewährt. Rechnerisch gehört sie trotzdem zur Vergütung. Das bedeutet, dass der Dienstwagen auch während Mutterschutzfristen zur Verfügung gestellt werden muss. Das ist zu vergleichen mit der Fortzahlung der Vergütung während der Mutterschutzfristen.
Das ist die rechtliche Lage
In solchen Fällen dürfen Sie als Arbeitgeber den Dienstwagen also während der Beschäftigungsverbote auch nicht heraus verlangen. Tun Sie es doch, hat die Mitarbeiterin einen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung.
Etwas anderes gilt selbstverständlich dann, wenn es keine vertragliche Grundlage für die Zurverfügungstellung des Dienstwagens gibt. Haben Sie zum Beispiel eine Mitarbeiterin nur einmalig erlaubt, einen Dienstwagen auch für eine Privatfahrt zu nutzen, so begründet dies noch keinen Anspruch.
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