Entschädigung wegen AGG-Verstoß in der Stellenausschreibung: So retten Sie, was zu retten ist

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet unter anderem jede Diskriminierung wegen des Geschlechts. Eine nicht geschlechtsneutrale Stellenausschreibung kann zu Entschädigungsforderungen abgelehnter Bewerber führen. Ein Arbeitsgericht hat gezeigt, wann und wie Sie diese als Arbeitgeber abwehren können.

Problematisch sind zum Beispiel Stellenausschreibungen, in denen eine "Assistentin der Geschäftsführung" gesucht wird. Richtig müsste es heißen "Assistent/ in der Geschäftsführung" oder "Assistent (m/w) der Geschäftsführung".

Bewirbt sich ein Mann auf die Stellenausschreibung "Assistentin der Geschäftsführung" und wird abgelehnt, so kann er auf Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das AGG klagen. In vielen Fällen wird er damit auch Erfolg haben. Inzwischen gibt es Stellenbewerber, denen es gar nicht mehr um den Erhalt eines Arbeitsplatzes geht. Vielmehr haben sie sich auf die Geltendmachung von Entschädigungsforderungen nach AGG "spezialisiert".

Diese Spezialisierung alleine reicht aber noch nicht. Nicht in jedem dieser Fälle wird es eine Entschädigung wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geben. Arbeitgeber können sich nämlich jetzt auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt berufen, das genau einen solchen Fall zu entscheiden hatte (Az. 7 Ca 7973/10).

In dem Fall hatte ein Arbeitgeber tatsächlich eine Assistentin der Geschäftsführung gesucht. Beworben hatte sich ein männlicher Bewerber. Als Betriebswirt war er aber für diese Position deutlich überqualifiziert. Das sahen auch die Richter so und wiesen deshalb die Klage auf Entschädigung wegen AGG-Verstoßes ab. Sie gingen davon aus, dass die Bewerbung nicht ernst gemeint war und lediglich dazu diente, Entschädigungen durchzusetzen.

In dem Fall hatte der Arbeitgeber wirklich Glück. Denn die Richter schrieben ihm ins Stammbuch, dass seine Stellenanzeige nicht AGG-konform war. Es lag ein klarer Verstoß gegen das AGG vor, da die Anzeige nicht geschlechtsneutral ausgestaltet war. Wäre der männliche Bewerber nicht deutlich überqualifiziert gewesen, so hätte der Arbeitgeber die Entschädigung wohl zahlen müssen.

Achten Sie auf AGG-konforme Stellenanzeigen
Einer der häufigsten Fehler bei Stellenanzeigen ist nach wie vor, dass diese nicht geschlechtsneutral formuliert sind. Prüfen Sie daher Ihre Stellenanzeigen doppelt und dreifach darauf, ob sie geschlechtsneutral sind.

Ein weiterer häufiger AGG-Verstoß in Stellenanzeigen ist eine Altersdiskriminierung. Auch diese kann zu einer Entschädigungsforderung führen. Vermeiden Sie daher jeden Hinweis auf das Alter des Stellenbewerbers. Dies gilt auch für Hinweise "zwischen den Zeilen", wie zum Beispiel "für unser junges Team suchen wir Verstärkung".