Diese Meldepflichten der Mitarbeitnehmer bei Krankheit im Urlaub sollten Sie kennen

Urlaub soll zur Erholung dienen. Immer öfter passiert es aber, dass Mitarbeiter sich im Urlaub übernehmen. Die Folge können zum Beispiel Sportverletzungen oder andere Erkrankungen sein. Dabei gelten die bescheinigten Tage der Arbeitsunfähigkeit im Urlaub nicht als Urlaub. Auf der Gegenseite haben die Mitarbeiter Meldepflichten zu beachten, die nicht jedem bekannt sind.

Hierzu gibt es klare gesetzliche Grundlagen: § 5 Abs. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz
(EFZG) schreibt vor, dass ein Mitarbeiter der während des Urlaubs arbeitsunfähig wird und sich im Ausland befindet, Ihnen

  • die Arbeitsunfähigkeit,
  • deren voraussichtliche Dauer
  • und seine Adresse am Aufenthaltsort

    in der schnellstmöglichen Form der Übermittlung mitzuteilen hat.

    Diese Regelungen geht es speziell zu beachten

    Das kann zum Beispiel die Übermittlung per Telefon, Telefax oder E-Mail sein. Die Mitteilung per Postkarte reicht hierfür in der Regel nicht. Der kleine Wermutstropfen: Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten haben Sie als Arbeitgeber zu tragen.

    Weiter muss Ihr im Ausland arbeitsunfähig gewordener Mitarbeiter Ihnen unverzüglich Bescheid geben, wenn er nach Deutschland zurückkehrt.

    Hält Ihr Mitarbeiter sich nicht an diese Vorgaben, so stellt das einen Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten dar. Bevor Sie allerdings deshalb kündigen können, wird in aller Regel eine Abmahnung in der Vergangenheit für einen vergleichbaren Sachverhalt erforderlich sein.

    Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des ausländischen Arztes

    Grundsätzlich gilt, dass die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den gesetzlichen Jahresurlaub angerechnet werden. Bei Urlaubern in Deutschland ist das relativ unproblematisch. Verlangen Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit.

    Etwas schwieriger für alle Beteiligten sind mitunter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eines Arztes im Ausland. Auch diese muss eine gewisse Aussagekraft haben und vor allem erkennen lassen, dass der Arzt zwischen Arbeitsunfähigkeit und Erkrankung unterschieden hat. Denn schließlich führt nicht jede Erkrankung automatisch zur Arbeitsunfähigkeit.

    Erkrankungen in der Türkei

    Relativ unproblematisch ist dies inzwischen zum Beispiel für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die auf Basis des Deutsch-Türkischen-Abkommens über die soziale Sicherheit in der Türkei auszustellen sind. Die zweisprachigen Vordrucke weisen unter anderem aus, dass der Versicherte Geldleistungen beantragt wegen "Arbeitsunfähigkeit infolge (Krankheitsbezeichnung)". Man unterscheidet hier also ausdrücklich zwischen Arbeitsunfähigkeit und Erkrankung. Ist das Formular ordnungsgemäß ausgefüllt, so ist davon auszugehen, dass der Arzt in der Türkei diese Unterscheidung auch tatsächlich vorgenommen hat.