Blaumacher: Arbeitnehmer muss auch Detektivkosten zahlen

Blaumacher, also Mitarbeiter, die eine Arbeitsunfähigkeit nur vortäuschen, sind ein echtes Ärgernis für Kollegen und Arbeitgeber. Schwierig ist oft, einen ausreichenden Beweis für das Blaumachen zu finden. Das BAG hat nun entschieden, wann der Blaumacher auch die erforderlichen Detektivkosten zu seiner Überführung zahlen muss. Das kann schnell ziemlich teuer werden.

In dem Fall, der dem Urteil des BAG vom 26.09.2013 (8 AZR 1026/12) zugrunde liegt, ging es um einen Busfahrer, der immer wieder und teilweise für mehrere Woche krankgeschrieben war. Offensichtlich hatte der Arbeitgeber Zweifel an der Berechtigung der Krankschreibungen. Er beantragte daher Kontrolluntersuchungen beim medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK). Zu diesen Untersuchungen erschien der Mitarbeiter nicht.

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Arbeitgeber fordert Detektivkostenzahlung ein

Der Arbeitgeber wollte es damit nicht auf sich beruhen lassen und beauftragte einen Privatdetektiv. Dieser beobachtete den Busfahrer, wie er in einem Bistro aushalf und dabei auch Getränkekisten trug. Dies führte zu einer erneuten Aufforderung, sich vom Medizinischen Dienst der Krankenkasse untersuchen zu lassen. Auch auf diese Aufforderung reagierte der Mitarbeiter nicht. In der Folge beauftragte der Arbeitgeber den Privatdetektiv erneut. Als dieser beobachtete wie der arbeitsunfähige Busfahrer erneut im Bistro mithalf, kündigte der Arbeitgeber dem Busfahrer fristlos. Außerdem forderte er die Erstattung der Detektivkosten von insgesamt rund 13.000 €.

Die Sache liegt nun wieder beim Landesarbeitsgericht zur weiteren Bearbeitung. Denn es sind noch einige Sachverhaltsfeststellungen erforderlich, um zu beurteilen, ob die Detektivkosten voller Höhe übernommen werden müssen.

Wann Sie Detektivkosten einfordern können

Die Richter am Bundesarbeitsgericht stellten fest, dass eine Erstattungspflicht hinsichtlich der Detektivkosten (nur) dann besteht, wenn die Beauftragung des Privatdetektivs aufgrund eines konkreten Tatverdachts erfolgt. Führt dies dazu, dass dem Arbeitnehmer entweder eine vorsätzliche Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten nachgewiesen wird oder zumindestens der Verdacht einer schweren Pflichtverletzung besteht, sind die Kosten zu erstatten. Schließen Sie also besser nicht gleich mit Kanonen nach Spatzen. Die Beauftragung eines Privatdetektivs sollte nur dann erfolgen, wenn Sie tatsächlich Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Verhalten des Arbeitnehmers haben. Dann ist allerdings auch kein Raum mehr für Mitleid wegen der zu erwartenden Höhe der Detektivkosten.