Vorläufige personelle Maßnahmen bei der Eingruppierung

Eine Einstellung ist in der Regel mit einer ersten Eingruppierung verbunden. Die Eingruppierung ist die Festlegung der tariflichen Lohn- oder Gehaltsgruppe.

In dringenden Fällen darf ein Arbeitgeber eine Eingruppierung auch ohne die Zustimmung des Betriebsrats durchführen. Geregelt ist dies in § 100 BetrVG. Danach kann der Arbeitgeber, wenn es aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, personelle Maßnahmen im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorläufig durchführen. Das bedeutet, dass sich der Betriebsrat noch gar nicht geäußert haben oder er seine Zustimmung verweigert hat.

Dann hat der Arbeitgeber aber den Betriebsrat unverzüglich von der Maßnahme mündlich oder schriftlich zu unterrichten und die Dringlichkeit der Maßnahme darzulegen. Der Betriebsrat ist wiederum verpflichtet, seinem Arbeitgeber unverzüglich zu antworten, wenn er die Dringlichkeit der Maßnahme bestreitet. Äußert sich der Betriebsrat nicht unverzüglich, gilt die vorläufige Maßnahme als gebilligt.

Nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG ist es nun dem Arbeitgeber erlaubt, bei Bestreiten der Dringlichkeit die vorläufige personelle Maßnahme trotzdem aufrecht zu erhalten. Er hat allerdings innerhalb von 3 Kalendertagen nach der Mitteilung des Betriebsrates das Arbeitsgericht zur Entscheidung anzurufen. Das Arbeitsgericht führt dann ein Beschlussverfahren durch. Hält es die Maßnahme für dringlich und keinen der geltend gemachten Verweigerungsgründe des § 99 Abs. 2 BetrVG für gegeben, siegt der Arbeitgeber. Die Maßnahme kann er dann endgültig durchführen. Verneint das Arbeitsgericht die Dringlichkeit, darf der Arbeitgeber die Maßnahme weder vorläufig noch endgültig aufrecht erhalten.

Bejaht das Arbeitsgericht zwar die Dringlichkeit der Maßnahme, erkennt es aber die Weigerungsgründe an, hat der Feststellungsantrag des Arbeitgebers Erfolg, nicht aber der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung. Die Maßnahme war zwar vorläufig gerechtfertigt, ist jetzt aber nicht mehr rechtswirksam und muss aufgehoben werden.

Falls das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis kommt, dass die verweigerte Zustimmung des Betriebsrates zu der Maßnahme nicht zu ersetzen ist und/oder die Maßnahme offensichtlich nicht dringlich war, bleibt zunächst die Rechtskraft der Entscheidung abzuwarten.

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