Mitarbeiter soll Springer werden? Nicht ohne den Betriebsrat

Umstrukturierungen im Unternehmen können dazu führen, dass Mitarbeiter nicht mehr auf ihren bisherigen Arbeitsplätzen beschäftigt werden. Eine beliebte Idee ist es, diese Mitarbeiter dann zukünftig als Springer flexibel einzusetzen, nämlich immer da, wo gerade der Schuh drückt. Diese im Prinzip nachvollziehbare Idee scheitert aber mitunter an einer Hürde, dem Betriebsrat.

Der Fall: Die Umstrukturierung in einem Unternehmen hatte zur Folge, dass einzelne Mitarbeiter nicht mehr auf ihren bisherigen Positionen beschäftigt werden konnten. Der Arbeitgeber wollte solche Mitarbeiter dann in einem „Stellenpool“ versetzen. Diese Mitarbeiter sollten flexibel als Springer oder Aushilfen in anderen Unternehmensbereichen eingesetzt werden. Nachdem der Betriebsrat die Zustimmung zu dieser Versetzung verweigert hatte, beantragte der Arbeitgeber die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates durch die Entscheidung des Arbeitsgerichts.

Die Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf ging von einer mitbestimmungspflichtigen Versetzung aus. An der Zustimmung des Betriebsrates führt daher grundsätzlich kein Weg vorbei. Allerdings hielten die Richter am Landesarbeitsgericht die vorläufige (!) Versetzung des Arbeitnehmers für aus sachlichen Gründen dringend erforderlich. Die vorläufige (!) Versetzung war daher zulässig gewesen(LAG Düsseldorf, 18.10.2017, 12 TaBV 34/17).

Die Zuweisung des Mitarbeiters zum Stellenpool stellte sich als mitbestimmungspflichtige Versetzung dar. Wann das der Fall ist, ergibt sich aus § 95 Betriebsverfassungsgesetz. Um eine Versetzung im Sinne dieses Gesetzes handelt es sich immer dann, wenn

  • dem Mitarbeiter für die Dauer von mehr als einem Monat ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen wird oder
  • die Zuweisung an eines anderen Arbeitsbereichs dazu führt, dass die Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist, erheblich geändert werden.

Liegt ein solcher Fall vor, so ergibt sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates aus § 99 BetrVG, wenn in dem Unternehmen in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Nur ausnahmsweise dürfen Sie als Arbeitgeber die Versetzung dann vorläufig durchführen, wenn der Betriebsrat sich entweder noch nicht geäußert hat oder seine Zustimmung verweigert hat. Voraussetzung ist dann, dass sachliche Gründe die Versetzung dringend erforderlich machen.

Informationspflichten bei vorläufigen personellen Maßnahmen und weiteres Vorgehen

In diesem Fall müssen Sie den Arbeitnehmer über die Sach- und Rechtslage aufklären. Außerdem müssen Sie den Betriebsrat unverzüglich von der vorläufigen personellen Maßnahme informieren. Der Betriebsrat kann dann bezweifeln, dass ausreichende sachliche Gründe die Versetzung dringend erfordern. Wenn er Sie darüber informiert, dürfen Sie die Versetzung nur aufrecht halten, wenn Sie innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht beantragen,

  • dass die Zustimmung des Betriebsrates ersetzt wird und
  • die Versetzung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

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