Minderheitenschutz, der Betriebsrat & das Grundgesetz

Minderheiten existieren nicht nur in unserer Gesellschaft, sondern natürlich auch am Arbeitsplatz. Sie zu schützen ist insbesondere auch die Aufgabe des Arbeitgebers – aber auch die Aufgabe des Betriebsrats.

Dabei geht es grundsätzlich um sämtliche Minderheiten, sei es das andere Geschlecht, welches im Betrieb in der Unterzahl ist, seien es gleichgeschlechtliche Partnerschaften, schwerbehinderte Kollegen, Ältere, schwule oder lesbische Kolleginnen und Kollegen oder eben andere Ethnien.

Leider neigen einige Menschen immer noch dazu, sich gegen die jeweilige Minderheit zu wenden. Und genau dort schreiten der Arbeitgeber und der Betriebsrat ein. Es sollte selbstverständlich sein, dass alle Menschen gleich zu behandeln sind, unabhängig von Rasse, Herkunft, sexueller Orientierung, Geschlecht oder einer Behinderung. So steht es im AGG, aber auch schon in unserem Grundgesetz:

Artikel 1 Abs. 1, Satz 1 Grundgesetz:

Die Würde des Menschen ist unantastbar.

Art 3 Grundgesetz:

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tipp: An Grundgesetz erinnern

Diese Rechtsdanken gelten auch im Betrieb und sollten für sämtliche Kolleginnen und Kollegen eine Richtschnur bilden. Was in diesem Bereich etwas im Argen liegt, können Sie gerne einmal an das Grundgesetz erinnern.

Ihre Ansprüche des Betriebsrats

Natürlich ist der Arbeitgeber im Fall von Rassismus oder Fremdenfeindlichkeit in erster Linie in der Pflicht. Doch auch der Betriebsrat hat viele Mitbestimmungsmöglichkeiten und Rechte.

Insbesondere der § 80 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) räumt ihm ein Antragsrecht zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit ein. Danach darf der Betriebsrat Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb beantragen. Die Aufgabe des Betriebsrats ist es die Eingliederung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Betrieb und das Verhältnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern.

Wichtig: Betriebsvereinbarung schließen

Gerade in diesem Bereich sind grundsätzliche Regelungen sehr wichtig. Betriebsrat und Arbeitgeber sollten eine Betriebsvereinbarung zu diesem Thema schließen!

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