Heimliche Übertragung einer Betriebsratssitzung: Wann ist eine Kündigung möglich?

Schon der schwerwiegende Verdacht, dass ein Betriebsratsmitglied die Betriebsratssitzung per Handy nach außen überträgt, kann eine Kündigung rechtfertigen. Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Wann möglicherweise stattdessen eine Abmahnung erforderlich ist, ergibt sich aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg.

Betriebsratssitzungen sind vertraulich. Des Weiteren haben Mitglieder des Betriebsrates natürlich auch Persönlichkeitsrechte, die sie davor schützen, abgehört zu werden. Das unerlaubte Abhören stellt eine Straftat dar. Sowohl wegen dieser Straftat als auch schon wegen des Verdachts der Straftat kann eine Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes in Frage kommen, das Inhalte einer Betriebsratssitzung per Handy nach außen überträgt (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 9.9.2011, 17 Sa 16/11). Aber wie so oft kommt es dabei auf den Einzelfall an.

In dem Fall hatte eine neu in den Betriebsrat gewählte Mitarbeiterin unmittelbar vor ihrer ersten Betriebsratssitzung einen Anruf auf dem Handy bekommen. Sie verließ den Raum, um diesen entgegenzunehmen. Als sie den Raum wieder betrat, war eine Kollegin der Ansicht, die Verbindung würde noch bestehen. Sie sprach das neu gewählte Betriebsratsmitglied darauf an, wobei der weitere Fortgang dieses Gesprächs streitig blieb.

Nach Anhörung des Betriebsrates kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen der Straftat bzw. wegen des dringenden Verdachts einer Straftat. Hiergegen klagte die Mitarbeiterin, die seit 20 Jahren bei dem Unternehmen beschäftigt war.

Abmahnung statt Kündigung

Und sie gewann: Die Richter des Landesarbeitsgerichts stellten zunächst klar, dass das unerlaubte Abhören während einer Betriebsratssitzung durchaus ein Grund für eine fristlose Kündigung sein kann. In dem konkreten Einzelfall hielten sie aber eine Abmahnung stattdessen für ausreichend.

Denn die Mitarbeiterin hatte seit rund 20 Jahren beanstandungsfrei für das Unternehmen gearbeitet. Bei diesem Hintergrund hätte der Arbeitgeber davon ausgehen können, dass eine Abmahnung gereicht hätte, um eine Wiederholung dieses Verhaltens zu unterbinden.

Wichtig bei der Kündigung von Betriebsratsmitgliedern

Betriebsratsmitglieder haben einen besonderen Kündigungsschutz nach § 15 Kündigungsschutzgesetz. Danach ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die Sie zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und dass die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist.

Anders als bei normalen Arbeitnehmern ist es bei der geplanten außerordentlichen Kündigung von Betriebsratsmitgliedern mit Anhörung des Betriebsrates also nicht getan. Sie müssen diesen nicht nur anhören, sondern sie benötigen sogar seine ausdrückliche Zustimmung. Verweigert der Betriebsrat diese, kann das Arbeitsgericht die Zustimmung auf ihren Antrag ersetzen.