Externe Beisitzer in der Einigungsstelle

Die Einigungsstelle ist eine unabhängige Schlichtungsstelle und dient der Lösung von Konflikten in Angelegenheiten, die der Mitbestimmung nach § 76 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) unterliegen.

Die Einigungsstelle besteht aus einem Vorsitzenden und aus Beisitzern. Die Beisitzer müssen keine Arbeitnehmer aus dem eigenen Betriebsrat oder überhaupt aus dem eigenen Unternehmen sein.

Beispiel: Beisitzer auf Betriebsratsseite

Der Betriebsrat kann als Beisitzer den Vorsitzenden des Betriebsrats, ein Mitglied der Gewerkschaft, einen Sachverständigen, einen Rechtsanwalt oder den Kollegen eines völlig anderen Betriebsrats, der sich in der Sache gut auskennt, benennen.

Wichtig: Vergütungspflicht

Das Problem bei externen Beisitzern besteht darin, dass für den Arbeitgeber eine gesonderte Vergütungspflicht besteht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) wird die Bestellung eines externen Beisitzers einer Einigungsstelle nach § 76 BetrVG nicht daraufhin überprüft, ob die Bestellung erforderlich war. Sie kann jedoch sachwidrig sein und damit gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG verstoßen.

Der Bestellungsbeschluss wird trotzdem nicht deshalb unwirksam, weil die Bestellung des Antragsstellers als Beisitzer nicht erforderlich gewesen wäre. Denn die Frage der Erforderlichkeit stellt sich nach der Rechtsprechung des BAG nicht. Es steht den Betriebsparteien frei, externe – und damit vergütungspflichtige – Beisitzer zu benennen (BAG, Beschluss vom 28.05.2014, Az. 7 ABR 36/12). Damit ist auch Raum geschaffen, notwendige Spezialkenntnisse in die Einigungsstelle zu holen, und sichergestellt, dass in der Einigungsstelle das erforderliche Fachwissen vorhanden ist.

Die Geeignetheit des Beisitzers

Der Beisitzer muss natürlich grundsätzlich geeignet sein, als Beisitzer einer Einigungsstelle in Betracht zu kommen. Die Rechtsprechung prüft allerdings im Umkehrschluss lediglich, ob ein Bewerber gegebenenfalls offensichtlich ungeeignet ist. Andernfalls ist von einer Eignung auszugehen.

Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit

Der Betriebsrat und der Arbeitgeber haben den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zu beachten. Hier hat das BAG sich bereits mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob sachwidrig Gründe bei der Besetzung einer Einigungsstelle diesem Grundsatz entgegenstehen (Beschluss vom 24.4.1996, Az. 7 ABR 40/95).

So kann eine Auswahlentscheidung, die etwa dazu dienen soll, die Kosten der Einigungsstelle zu erhöhen und damit einen Einigungsdruck auf den Arbeitgeber auszuüben, auf sachwidrigen Gründen beruhen.

Aber auch, wenn ausschließlich außerbetriebliche Beisitzer mit eigenem Vergütungsanspruch bestellt werden, kann der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit verletzt sein. Die Tätigkeit der Einigungsstelle ist auf eine Beseitigung von Konflikten vornehmlich auf dem Weg der Herbeiführung eines für beide Seiten akzeptablen Kompromisses ausgerichtet. Die vom Betriebsrat bestellten Beisitzer vertreten dabei die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer nicht mangels Loyalität gegenüber der Arbeitgeberseite, sondern aufgrund der ihnen vom Gesetz zugewiesenen Rolle. Der Betriebsrat ist nach § 76 Abs. 5 Satz 3 BetrVG verpflichtet, seine Entscheidung unter angemessener Berücksichtigung nicht nur der Interessen der betroffenen Arbeitnehmer, sondern auch der betrieblichen Belange und nach billigem Ermessen zu treffen (BAG, Beschluss vom 13.5.2015, Az. 2 ABR 38/14).

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