Betriebsratsmitglieder sind nicht unkündbar

Hartnäckig hält sich das Gerücht, dass Betriebsratsmitglieder nicht kündbar sein. Und so manches Betriebsratsmitglied, gerade diejenigen, die neu in den Betriebsrat gewählt wurden oder nachgerückt sind, meinen, sie hätten absolute Sicherheit und dadurch Narrenfreiheit.

Dem ist aber nicht so. Denn eine verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung ist fristlos – nicht dagegen mit einer sozialen Auslauffrist – zulässig (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.01.2008, Az.: 2 AZR 821/06).

Ganz so leicht hat es der Arbeitgeber natürlich auch nicht und muss eine große Hürde überwinden: Wenn er einem Mitglied Ihres Betriebsrats außerordentlich fristlos kündigen will, benötigt er hierfür die Zustimmung des Betriebsrats (§ 103 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)). Die einfache Anhörung des Betriebsrats und der Fristablauf reichen dabei nicht. Ganz klar ist: Der Arbeitgeber benötigt ausdrücklich die Zustimmung des Betriebsrats. Eine ohne dessen Zustimmung ist eine ausgesprochene Kündigung unwirksam.

Beispiel: Ein Mitglied des Betriebsrats wurde beim Versuch des Entwendens von Firmeneigentum erwischt. Konkret hatte er ein Notebook in seinem Aktenkoffer versteckt und wollte es aus der Firma herausschmuggeln. Der Arbeitgeber muss nun den Betriebsrat zu einer fristlosen Kündigung anhören und um dessen Zustimmung bitten. Der Betriebsrat reagiert allerdings nicht und lässt die Anhörungsfrist von drei Tagen, die das Gesetz im Fall einer außerordentlichen Kündigung vorsieht, verstreichen. Nun kann der Arbeitgeber nicht einfach kündigen. Denn die Zustimmung des Betriebsrats fehlt. Diese Nicht-Reaktion des Betriebsrats ist nicht als Zustimmung im Sinne des § 103 Abs. 1 BetrVG zu werten.

Die Lösung: Der Arbeitgeber muss sich hier die Zustimmung des Betriebsrats vom Arbeitsgericht ersetzen lassen. Dabei handelt es sich um ein Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht. Dieses Verfahren wird auch „Zustimmungsersetzungsverfahren“ genannt

Wichtig: Ein Arbeitgeber kann einem Gremiumsmitglied des Betriebsrats nur wegen eines arbeitsvertraglichen Fehlverhaltens kündigen. Wirft er dem Betriebsrat die Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Amtspflichten vor, ist keine Kündigung möglich.

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