Betriebsrat lässt sich beraten: Wer zahlt das Beratungshonorar?

Sie wissen, dass Sie als Arbeitgeber die Kosten des Betriebsrates zu tragen haben? Aber wie so oft, sind die Umstände des Einzelfalls entscheidend. Wann der Arbeitgeber die Kosten für ein vom Betriebsrat beauftragtes Beratungsunternehmen zu tragen hat und wann evtl. der Betriebsratsvorsitzende das Beratungshonorar zahlen muss, ergibt sich aus einem Urteil des BGH vom 25.10.2012 (III ZR 266/11).

Die rechtliche Grundlage dafür, dass Sie als Arbeitgeber die Kosten des Betriebsrates zu tragen haben, findet sich in § 40 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Da ist ohne jedes Wenn und Aber geregelt, dass der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrates entstehenden Kosten zu tragen hat. Dazu gehört auch, dass Sie für Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen müssen. 

Grenzen der Übernahme der Betriebsratskosten

Tragen müssen Sie die Kosten, soweit diese erforderlich und angemessen sind. Das sind zwei ganz wesentliche Einschränkungen, die allzu großen Begehrlichkeiten entgegengehalten werden können. Und die Rechtsprechung dazu, was erforderlich und angemessen ist, ist sehr umfangreich.

"Erforderlich" ist sehr viel weniger als "wünschenswert"

Ein Beispiel: Grundsätzlich müssen Sie die Kosten für eine erforderliche Rechtsberatung für den Betriebsrat zum Beispiel beim Abschluss einer Betriebsvereinbarung übernehmen. Ihr Betriebsrat darf jetzt aber nicht ohne weiteres den größten Spezialisten aus Deutschland mit entsprechenden Honorarvereinbarungen und Reisekosten beauftragen, wenn auch die Beratung durch einen fachlich qualifizierten Anwalt vor Ort möglich ist.

Da es inzwischen so gut wie überall Fachanwälte für Arbeitsrecht gibt, dürfte die Beauftragung eines auswärtigen Spezialisten nur in engen Ausnahmefällen wirklich erforderlich sein.

Was ist angemessen?

Die zweite wichtige Frage ist die Frage der Angemessenheit der entstehenden Kosten. Insbesondere bei der Beauftragung von Beratern muss ihr Betriebsrat darauf achten, dass keine "Traumgagen" vereinbart werden. Hier ist also der Vergleich mit üblichen Honoraren erforderlich.

Betriebsratsvorsitzender haftet eventuell persönlich

Und diesen Vergleich sollte der Betriebsratsvorsitzende im eigenen Interesse vornehmen, denn sonst kann es für ihn persönlich teuer werden, wie der BGH entschieden hat.

In einem Unternehmen sollte ein Interessenausgleich vorbereitet werden (§ 111 BetrVG). Hierbei ließ sich der Betriebsrat durch ein Beratungsunternehmen betriebswirtschaftlich beraten. Soweit dies wegen der notwendigen Fachkenntnisse erforderlich ist, ist das grundsätzlich etwas, was der Arbeitgeber bezahlen muss.

Aber – und das ist entscheidend – nur insoweit, wie die vereinbarte Beratung zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich sowie das versprochene Entgelt marktüblich ist und der Betriebsrat daher einen Kostenerstattungs- und Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG hat. Nach Ansicht des BGH sind dabei die Grenzen nicht allzu eng zu ziehen. Werden Sie aber überschritten, so haftet der Betriebsratsvorsitzende unter Umständen persönlich als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Das Beratungsunternehmen hat dann einen direkten Zahlungsanspruch gegen den Betriebsratsvorsitzenden.

So wehren Sie sich gegen zu hohe Beratungshonorare

Für Sie ist es also bei der Frage der Übernahme der Kosten des Betriebsrates unter anderem entscheidend, zu wissen, ob ein Beratungshonorar marktüblich ist. Informationen zu marktüblichen Beratungshonoraren erhalten Sie bei den jeweils fachlich und regional zuständigen Kammerorganisationen:

  • Industrie- und Handelskammer
  • Handwerkskammer
  • Steuerberaterkammer
  • Rechtsanwaltskammer
  • Wirtschaftsprüferkammer.