Betriebliches Eingliederungsmanagement: Kein Anspruch auf einen Anwalt

Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, müssen sie mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Arbeitnehmer klären, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (Betriebliches Eingliederungsmanagement). Ob Arbeitgeber dabei den Anwalt eines Mitarbeiters beteiligen müssen, ist jetzt geklärt.

Ziel des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) ist es, den Arbeitsplatz dauerhaft zu erhalten. Das Gespräch soll auch dazu dienen, gemeinsam zu überlegen, welche organisatorischen oder inhaltlichen Änderungen dazu beitragen können. Möglicherweise stellt sich auch heraus, dass Hilfsmittel dazu beitragen können.

Kann ein Anwalt zum betrieblichen Eingliederungsmanagement hinzugezogen werden?

Beispiel: Eine Grafikerin fiel immer wieder mit einer chronischen Sehnenscheidenentzündung aus. Im Rahmen des BEM vereinbarten ihr Arbeitgeber und sie, dass sie eine andere Computertastatur und eine Vertikalmaus erhält. Dies trug erheblich zur Besserung und zur Reduzierung der Fehlzeiten bei.

Oft fühlen sich gerade Mitarbeiter, die immer wieder ausgefallen sind, sehr unsicher und haben massiv Angst um ihren Arbeitsplatz. Daher haben sie einen Anspruch darauf, dass auf ihren Wunsch ein Vertreter des Betriebsrates an dem Gespräch/den Gesprächen im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements teilnimmt.

Allerdings müssen Sie als Arbeitgeber nicht jedem Wunsch des Mitarbeiters nachkommen (dürfen dies aber selbstverständlich). In einem jetzt gerichtlich entschiedenen Fall verlangte ein Mitarbeiter, dass nicht ein Betriebsratsmitglied, sondern der Anwalt des Mitarbeiters an dem Gespräch teilnehmen sollte. Dem Arbeitgeber ging dies zu weit und er verweigerte die Teilnahme des Anwalts. Die Sache musste gerichtlich geklärt werden.

Wieso der Mitarbeiter keinen Anspruch auf einen Anwalt beim BEM hat

Es gibt keine gesetzliche Grundlage dafür, dass der Mitarbeiter auf Teilnahme seines Anwalts an diesem Gespräch bestehen kann. Entsprechend hat auch das LAG Rheinland-Pfalz entschieden, dass der Arbeitgeber im Normalfall nicht verpflichtet ist, die Teilnahme eines Anwalts des Mitarbeiters zu akzeptieren (Urteil vom 18.12.2014, Az.: 5 Sa 518/14).

Wenn Sie z. B. im Interesse des Betriebsklimas oder zur Mitarbeiterbindung bereit sind, die Teilnahme des Anwalts zuzulassen, dann sind Sie nicht verpflichtet, die Kosten für den Anwalt zu tragen. Weisen Sie Ihren Mitarbeiter zur Vermeidung von denkbaren Missverständnissen darauf hin. Denn die Kosten für den Betriebsrat hätten Sie ja schließlich zu tragen.