Bei Zustellung der Kündigung durch Boten ist „Sturmklingeln“ erlaubt

Eine Kündigung wird erst wirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer zugestellt worden ist. Die sicherste Form der Zustellung der Kündigung ist die Übergabe durch einen Boten. Was aber tun, wenn der Mitarbeiter nicht öffnet? Darf der Bote dann "Sturmklingeln"? Oder drohen Ihnen dann sogar Schadensersatzansprüche? Mit dieser Frage hatte sich das Amtsgericht München zu beschäftigen.

Ist Sturmklingeln Schadensersatz-würdig?

In dem Fall des AG München ging es nicht um die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, sondern um die Kündigung eines Mietverhältnisses. Die sich aus der Entscheidung ergebenen Grundsätze lassen sich aber ohne Weiteres auf die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses übertragen.

Ein Vermieter wollte einem Mieter die Kündigung zustellen. Er bediente sich seiner Tochter als Boten. Als die Mieterin auf das Klingeln nicht öffnete, fiel die Tochter des Vermieters auf das altbekannte Sturmklingeln zurück. Hierdurch sah sich die Mieterin in ihren Rechten verletzt und verlangte Schadensersatz wegen eines Eingriffs in ihre Privatsphäre.

Das ist eine Situation, der grundsätzlich auch ein Bote des Arbeitgebers bei der Zustellung einer Kündigung gegenüberstehen kann. Und auch hier ist es denkbar, dass der gekündigte Mitarbeiter meint, Schadensersatzansprüche geltend machen zu können.

Kein Schadensersatzanspruch bei einmaligem Sturmklingeln

Die Richterin am Amtsgericht München wies die Schadensersatzforderung auf ganzer Linie ab. Sie stellte fest, dass ein einmaliges Sturmklingeln kein Schadenersatzeingriff in die Privatsphäre des Mieters ist (Amtsgericht München, Urteil vom 06.03.2012, Az.: 473 C 31187/11). Dies gilt verständlicherweise auch für das Sturmklingeln bei der Zustellung einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Wichtig für Sie als Arbeitgeber

Als Arbeitgeber sind Sie dafür beweispflichtig, dass und wann die Kündigung zugestellt wurde. Erst mit Zustellung der Kündigung beginnt die Kündigungsfrist zu laufen. Und auch die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage beginnt erst, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung tatsächlich in den Händen hat.

Auf der anderen Seite haben viele Arbeitnehmer die Erfahrung gemacht, dass Mitarbeiter nach Zustellung der Kündigung erkranken. Vor diesem Hintergrund ist es für Sie als Arbeitgeber wichtig, die Kündigung rechtzeitig, aber nicht früher als notwendig zuzustellen.

Auf den Zeitpunkt kommt es an

Gefährlich ist es für Sie, bis zum letzten möglichen Termin abzuwarten. Denn geht dann etwas schief, etwa, weil der Mitarbeiter nicht zu erreichen ist, haben Sie ein Problem. Gehen Sie lieber auf Nummer sicher und starten Sie den ersten Zustellversuch so, dass die Kündigung noch durch Einwurf in den Briefkasten des Mitarbeiters zugestellt werden kann.

Entscheidend hierfür sind die Postzustellzeiten. So gilt eine am Nachmittag oder Abend in den Briefkasten des Mitarbeiters eingeworfene Kündigung regelmäßig erst als am nächsten Tag zugegangen. Werfen Sie die Kündigung dagegen bereits am frühen Morgen in den Briefkasten, so gilt sie noch am gleichen Tag zugegangen.

Auch noch wichtig für Arbeitgeber bei der Zustellung von Kündigungen

Verstehen Sie dieses Urteil aber jetzt nicht als Freibrief, um den Arbeitnehmer mit Sturmklingeln zu schikanieren. Es ging in dem Fall ausdrücklich um einen ernst gemeinten einmaligen Versuch der Zustellung der Kündigung mit einmaligem Sturmklingeln. Selbst, wenn Sie sich noch so berechtigt glauben, dem Arbeitnehmer noch einmal "eins auszuwischen", lassen Sie das besser sein.

Denn bei schikanösem Sturmklingeln, zum Beispiel immer wieder und auch während der Nachtzeiten, sieht die Sache mit den Schadensersatzansprüchen schon anders aus. Im schlimmsten Fall machen sich dadurch sogar strafbar.